Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat die neuen Pausch­be­träge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und Übernach­tungs­kosten für beruf­lich und betrieb­lich veran­lasste Auslands­dienst­reisen veröf­fent­licht, die ab dem 1.1.2026 gelten. Die Beträge können der Tabelle entnommen werden, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pausch­be­träge, sondern nur bei einigen Ländern. Die neuen Beträge, die ab 2026 gelten, sind in der Tabelle fett gedruckt.

Zusätz­lich ist Folgendes zu beachten:

  • Bei eintä­gigen Reisen in das Ausland ist der entspre­chende Pausch­be­trag des letzten Tätig­keits­ortes im Ausland maßge­bend. Bei mehrtä­gigen Reisen in verschie­denen Staaten gilt für die Ermitt­lung der Verpfle­gungs­pau­schalen am An- und Abrei­setag sowie an den Zwischen­tagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesen­heit) insbe­son­dere Folgendes: 
    Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätig­werden der Pausch­be­trag des Ortes maßge­bend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entspre­chende Pausch­be­trag des letzten Tätig­keits­ortes maßge­bend.
  • Für die Zwischen­tage ist in der Regel der entspre­chende Pausch­be­trag des Ortes maßge­bend, den der Arbeit­nehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit zur Wohnung oder ersten Tätig­keits­stätte eine weitere ein- oder mehrtä­gige Auswärts­tä­tig­keit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpfle­gungs­pau­schale zu berück­sich­tigen.

Bei der Gestel­lung von Mahlzeiten durch den Arbeit­geber oder auf dessen Veran­las­sung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpfle­gungs­pau­schale tages­be­zogen vorzu­nehmen, d.h. von der für den jewei­ligen Reisetag maßge­benden Verpfle­gungs­pau­schale für eine 24-stündige Abwesen­heit, unabhängig davon, in welchem Land die jewei­lige Mahlzeit zur Verfü­gung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit in Straß­burg (Frank­reich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unter­lagen und neue Kleidung einge­packt hat, reist er zu einer weiteren mehrtä­gigen Auswärts­tä­tig­keit nach Kopen­hagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopen­hagen um 23.00 Uhr. Die Übernach­tungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeit­geber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den Dienstag als Rückrei­setag von Straß­burg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anrei­setag nach Kopen­hagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpfle­gungs­pau­schale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestel­lung des Frühstücks im Rahmen der Übernach­tung in Straß­burg ist die Verpfle­gungs­pau­schale um 15 € (20 % der Verpfle­gungs­pau­schale für Kopen­hagen von 75 € für einen vollen Kalen­dertag) auf 35 € zu kürzen.

Die festge­setzten Beträge für die Philip­pinen gelten auch für Mikro­ne­sien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbe­zirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grena­dinen sowie Suriname. Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfassten Länder ist der für Luxem­burg geltende Pausch­be­trag maßge­bend, für nicht erfasste Übersee- und Außen­ge­biete eines Landes ist der für das Mutter­land geltende Pausch­be­trag maßge­bend. Die Pausch­be­träge für Übernach­tungs­kosten sind ausschließ­lich in den Fällen der Arbeit­ge­be­r­er­stat­tung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Werbungs­kos­ten­abzug sind nur die tatsäch­li­chen Übernach­tungs­kosten maßge­bend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt entspre­chend für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die Übersicht der neuen Pausch­be­träge wurde auf der Seite des BMF veröf­fent­licht (hier klicken).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2353/00094/007/012 | 04-12-2025