Das Finanz­ge­richt Hamburg hat entschieden, dass die von einer GmbH getätigten Sponso­ring­auf­wen­dungen an einen gemein­nüt­zigen Verein als vollständig abzugs­fä­hige Betriebs­aus­gaben anzuer­kennen sind und nicht als Spenden gelten.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Tatsache, dass der Verein eine Gegen­leis­tung in Form von Öffent­lich­keits­ar­beit und der Erlaubnis erbrachte, das Sponso­ring zu Werbe­zwe­cken zu nutzen. Dieses Urteil unter­streicht, dass diese Aufwen­dungen auf geschäft­liche Vorteile wie Image­ver­bes­se­rung und Markt­po­si­tio­nie­rung abzielten und kein reiner Selbst­zweck waren.

Darüber hinaus kam das Finanz­ge­richt zu dem Schluss, dass die verein­barten Zahlungs­mo­da­li­täten und Zinssätze keine „verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung“ darstellen. Die verein­fachte Zahlungs­struktur entsprach den gemein­nüt­zigen und aufbau­enden Zielen des Vereins. Die steuer­li­chen Einwände der Finanz­be­hörde gegen die Ausge­stal­tung des Sponso­ring­ver­trags wurden somit zurück­ge­wiesen. Abschlie­ßend wurde festge­stellt, dass auch der Vorsteu­er­abzug aus den Sponso­ring­auf­wen­dungen recht­mäßig ist, weil der Verein wirtschaft­lich relevante Gegen­leis­tungen erbracht hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Hamburg, 2 K 67/23 | 12-11-2025