Bei Steuer­pflich­tigen, die mehreren Tätig­keiten zur Erzie­lung von Einkünften nachgehen, ist der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung quali­tativ im Rahmen einer umfas­senden Wertung der Gesamt­tä­tig­keit festzu­stellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeits­zimmer, das von der Ehefrau eines Steuer­pflich­tigen unent­gelt­lich genutzt wird, als Bestand­teil des häusli­chen Arbeits­zim­mers dieses Steuer­pflich­tigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuer­lich dem Steuer­pflich­tigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfal­lenden Kosten als Betriebs­aus­gabe abzugs­fähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuer­pflich­tigen nutzte für ihre unent­gelt­li­chen Tätig­keiten, die sie gegen­über ihrem Ehemann erbrachte, ein häusli­ches Arbeits­zimmer ihres Ehemanns. Strei­tunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuer­lich dem Steuer­pflich­tigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig sind. Finanzamt und Finanz­ge­richt lehnten es ab, insoweit eine Ausset­zung der Vollzie­hung zu gewähren.

Der Bundes­fi­nanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeits­zimmer, das haupt­säch­lich von der Ehefrau des Steuer­pflich­tigen zur Verwal­tung der Musik­schulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häusli­chen Arbeits­zim­mers des Steuer­pflich­tigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktio­nalen Verbin­dung zwischen den beruf­li­chen Aktivi­täten des Steuer­pflich­tigen und den Tätig­keiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupt­tä­tig­keit des Steuer­pflich­tigen, nämlich der Betrieb der Musik­schulen, quali­tativ im häusli­chen Arbeits­zimmer liegen könnte, da die zentrale Verwal­tungs- und Organi­sa­ti­ons­ar­beit überwie­gend dort statt­findet und der persön­liche Unter­richts­an­teil in den Musik­schulen gering ist.

Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Ausset­zung der Vollzie­hung der Steuer­for­de­rungen, zumal weitere Rechts­fragen zu klären sind. Eine Sicher­heits­leis­tung wird dabei nicht verlangt, da die Recht­mä­ßig­keit der Steuer­for­de­rungen fraglich ist und die Finanz­be­hörde keine Gefähr­dung der Steuer­erhe­bung darge­legt hat.

Bei Steuer­pflich­tigen, die mehreren Tätig­keiten zur Erzie­lung von Einkünften nachgehen, ist der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung quali­tativ im Rahmen einer umfas­senden Wertung der Gesamt­tä­tig­keit festzu­stellen. Es ist zwar nicht erfor­der­lich, alle Tätig­keiten in ihrer Gesamt­heit zu erfassen. Gleich­wohl bedarf es zunächst der Bestim­mung des jewei­ligen Betäti­gungs­mit­tel­punkts der einzelnen betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keiten des Steuer­pflich­tigen, um auf dieser Grund­lage den quali­ta­tiven Schwer­punkt der Gesamt­tä­tig­keit zu ermit­teln. Fehlt für die Feststel­lung einer solchen Haupt­tä­tig­keit, ist in Zweifels­fällen zur Feststel­lung der Haupt­tä­tig­keit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitauf­wand abzustellen, der auf die jewei­lige Tätig­keit insge­samt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzel­falls wertend zu entscheiden, ob die Gesamt­tä­tig­keit einem einzelnen quali­ta­tiven Schwer­punkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häusli­chen Arbeits­zimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamt­bild der Verhält­nisse und auf die Verkehrs­an­schauung und nicht auf die Vorstel­lung des betrof­fenen Steuer­pflich­tigen.

Fazit: Bei summa­ri­scher Betrach­tung kann der Tätig­keits­mit­tel­punkt des Ehemanns durchaus im häusli­chen Arbeits­zimmer liegen. Auch, wenn das Arbeits­zimmer überwie­gend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgül­tige Entschei­dung muss jetzt das Finanz­ge­richt treffen.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII S 27/24 - AdV | 17-11-2025