Anschaf­fungs­kosten werden über die Nutzungs­dauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschrei­bung und damit auch die Nutzungs­dauer durch gesetz­lich festge­legte Prozent­sätze festge­legt. Erhal­tungs- und Instand­hal­tungs­auf­wen­dungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuord­nung zu den Instand­hal­tungs­auf­wen­dungen oder Anschaf­fungs­kosten hat also beacht­liche Auswir­kungen. Bei der Anschaf­fung eines Gebäudes ist inner­halb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nicht­auf­griffs­grenze von 15% zu beachten.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat ein Gebäude erworben, das er als Büroge­bäude nutzen will. Die Anschaf­fungs­kosten haben insge­samt 268.000 € (100%) betragen. Davon entfallen 180.000 € (78,12 %) auf das Gebäude und 88.000 € (21,88%) auf den Grund und Boden.
Der Unter­nehmer hat im Anschaf­fungs­jahr mit umfang­rei­chen Baumaß­nahmen begonnen. Dabei handelt es sich um

  • Instand­hal­tungs­ar­beiten in Höhe von 18.000 €,
  • Baumaß­nahmen zur Erwei­te­rung des Gebäudes in Höhe von 24.000 € und
  • regel­mäßig wieder­keh­renden Erhal­tungs­auf­wand für Maler­ar­beiten in Höhe von 2.000 €.

Die 18.000 € können in vollem Umfang als Grund­stücks­auf­wand erfasst werden. Wenn die Reparatur- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dungen in den beiden Folge­jahren netto ohne Umsatz­steuer nicht mehr als 9.000 € = 5% der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kosten ausma­chen, bleibt es dabei.

Fallen in den beiden Folge­jahren Reparatur- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dungen von mehr als 9.000 € netto ohne Umsatz­steuer an, werden die Instand­hal­tungs­kosten von 18.000 € rückwir­kend als Herstel­lungs­kosten einge­stuft. Aufwen­dungen für die Erwei­te­rung werden bei der Ermitt­lung der 15% Grenze nicht einbe­zogen, ebenso wie die Aufwen­dungen für Erhal­tungs­ar­beiten, die jährlich üblicher­weise anfallen.

Was anschaf­fungs­nahe Aufwen­dungen sind
Die Abgren­zung von Anschaf­fungs­kosten, Herstel­lungs­kosten und Erhal­tungs­auf­wen­dungen ent-scheidet darüber, welche Aufwen­dungen der Unter­nehmer sofort und welche er nur im Rahmen der Abschrei­bung geltend machen kann. Anschaf­fungs­kosten eines Gebäudes sind die Aufwen­dungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebs­be­reiten Zustand zu versetzen. Diese Defini­tion gilt unabhängig von der Art der Gewinn­ermitt­lung.
Ein Gebäude ist betriebs­be­reit, wenn es entspre­chend seiner Zweck­be­stim­mung genutzt werden kann. Die Betriebs­be­reit­schaft eines Gebäudes setzt eine

  • objek­tive und
  • subjek­tive 

Funkti­ons­tüch­tig­keit voraus. Sind wesent­liche Teile eines Gebäudes nicht nutzbar, z. B. weil die Elektro­in­stal­la­tion völlig unbrauchbar ist, gehören die Repara­tur­kosten unabhängig von ihrer Höhe zu den Anschaf­fungs­kosten. Werden dagegen noch funktio­nie­rende Anlagen erneuert, handelt es sich um Erhal­tungs­auf­wen­dungen.

Ein Gebäude ist subjektiv funkti­ons­un­tüchtig, wenn der Unter­nehmer es ohne Baumaß­nahmen nicht für seinen konkreten Zweck nutzen kann. Baumaß­nahmen, die er zur zweck­ent­spre­chenden Nutzung aufwendet, gehören zu den Anschaf­fungs­kosten, z. B. wenn

  • ein Gebäude als Büro genutzt werden soll, die Elektro­in­stal­la­tion aber für Wohnzwecke und nicht für Bürozwecke geeignet ist,
  • Büroräume, die bisher von einem Rechts­an­walt genutzt wurden, umgebaut werden, damit sie als Zahnarzt­praxis genutzt werden können.

Diese Umbau­auf­wen­dungen gehören zu den Anschaf­fungs­kosten und werden zusammen mit diesen abgeschrieben. Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spielt in diesem Zusam­men­hang keine Rolle.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2253/00082/001/064 | 25-01-2026