Wird ein Minijob aufge­nommen, müssen Arbeit­geber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grund­sätz­lich Zeit bis zur ersten Entgelt­ab­rech­nung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäf­ti­gung. Melden Arbeit­geber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarz­ar­beit. In bestimmten Wirtschafts­be­rei­chen besteht für Arbeit­geber die zusätz­liche Pflicht, eine Sofort­mel­dung abzugeben, die die reguläre Anmel­dung des Minijobs ergänzt. Diese müssen Arbeit­geber sowohl für Minijobber mit Verdienst­grenze als auch für kurzfristig Beschäf­tigte abgeben. Die Sofort­mel­dung dient dazu, Beschäf­ti­gungen elektro­nisch und zeitnah zu übermit­teln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.

Die Sofort­mel­de­pflicht gilt für folgende Wirtschafts­be­reiche:

  • Bauge­werbe
  • Gaststätten- und Beher­ber­gungs­ge­werbe
  • Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­werbe
  • Spedi­tions-, Trans­port- und damit verbun­denes Logis­tik­ge­werbe einschließ­lich der platt­form­ba­sierten Liefer­dienste
  • Schau­stel­ler­ge­werbe
  • Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­werbe
  • Unter­nehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lungen betei­ligen
  • Fleisch­wirt­schaft mit Ausnahme des Fleischer­hand­werks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Siche­rung von Arbeit­neh­mer­rechten in der Fleisch­wirt­schaft
  • Prosti­tu­ti­ons­ge­werbe
  • Wach- und Sicher­heits­ge­werbe
  • Friseur- und Kosme­tik­ge­werbe

In diesen Berei­chen sieht der Gesetz­geber eine erhöhte Gefahr für Schwarz­ar­beit. Deshalb ist hier die Sofort­mel­dung vorge­sehen.

Was sich 2026 geändert hat: Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofort­mel­de­pflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forst­wirt­schafts­ge­werbe als auch das Fleischer­hand­werk wurden von der Sofort­mel­de­pflicht ausge­nommen. Neu in die Sofort­mel­de­pflicht aufge­nommen wurden hingegen:
• das Friseur- und Kosme­tik­ge­werbe
• sowie platt­form­ba­sierte Liefer­dienste.

Sofort­mel­dung vor Beschäf­ti­gungs­auf­nahme:
Arbeit­geber müssen die Sofort­mel­dung vor dem Beginn der Beschäf­ti­gung (spätes­tens jedoch unmit­telbar vor Arbeits­be­ginn) an die Daten­stelle der Renten­ver­si­che­rung (DSRV) übermit­teln. Die Sofort­mel­dung ist zusätz­lich zur Anmel­dung bei der Minijob-Zentrale erfor­der­lich und ersetzt diese nicht. In den betrof­fenen Branchen müssen Arbeit­geber immer zwei Meldungen abgeben, und zwar die:

  • Sofort­mel­dung an die DSRV mit Abgabe­grund 20 und die
  • Anmel­dung zur Sozial­ver­si­che­rung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabe­grund 10

Die Anmel­dung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erfor­der­lich, wenn Arbeit­geber die Sofort­mel­dung bereits vor dem Beginn der Beschäf­ti­gung abgegeben haben.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber beginnt am 1.4.2026 um 7 Uhr seine Tätig­keit bei einem Bauun­ter­nehmen. Der Arbeit­geber muss die Sofort­mel­dung bis spätes­tens 1.4.2026, 7 Uhr übermit­teln. Die Sofort­mel­dung müssen Arbeit­geber wie alle anderen Meldungen zur Sozial­ver­si­che­rung über ein zerti­fi­ziertes Entgelt­ab­rech­nungs­pro­gramm oder das SV-Melde­portal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespei­chert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebs­prüf­dienst können die Daten jeder­zeit abgerufen werden. Falls die Beschäf­ti­gung nicht aufge­nommen wird, muss die Sofort­mel­dung storniert werden.

Daten, die in der Sofort­mel­dung enthalten müssen
Die Sofort­mel­dung muss die folgenden Infor­ma­tionen umfassen: Vor- und Nachname des Minijob­bers, Versi­che­rungs­nummer, Betriebs­nummer des Arbeit­ge­bers und Tag der Beschäf­ti­gungs­auf­nahme. Ist die Versi­che­rungs­nummer des Arbeit­neh­mers bei Abgabe der Sofort­mel­dung noch nicht bekannt, müssen alter­nativ Geburts­datum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeit­ge­bern die Versi­che­rungs­nummer dann später mit.

Die Deutsche Renten­ver­si­che­rung speichert die Sofort­mel­dungen zentral. Bei Prüfungen kann festge­stellt werden, ob die Beschäf­ti­gung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofort­mel­dung nicht recht­zeitig abgegeben, kann dies als Ordnungs­wid­rig­keit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder. Sind Arbeit­geber von Minijob­bern unsicher, ob die Sofort­mel­de­pflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zustän­dige Einzugs­stelle.

Fazit: Wer Minijobber in sofort­mel­de­pflich­tigen Wirtschafts­be­rei­chen beschäf­tigt, muss neben der Anmel­dung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofort­mel­dung an die Daten­stelle der Renten­ver­si­che­rung abgeben. Diese ist vor Arbeits­be­ginn erfor­der­lich.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob-Zentrale | 09-03-2026