Der Bundestag hat die Aktiv­rente verab­schiedet. Der Bundesrat muss dem aller­dings in der Bundes­rats­sit­zung am 19.12.2025 noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

Wer die gesetz­liche Regel­al­ters­grenze erreicht (Vollendung des 67. Lebens­jahres, einschließ­lich Übergangs­re­ge­lung für Geburts­jahr­gänge bis 1963) und weiter­ar­beitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeits­lohn bis zu 2.000 € im Monat steuer­frei erhalten (Aktiv­rente). Die Begüns­ti­gung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuer­pflich­tige eine Rente bezieht oder den Renten­bezug gegebe­nen­falls aufschiebt.

Neu: Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Errei­chen der Regel­al­ters­grenze folgt, 2.000 € pro Monat steuer­frei hinzu­ver­dienen. Diese Änderung soll das Besteue­rungs­ver­fahren verein­fa­chen, da in dem Monat, in dem die Regel­al­ters­grenze erreicht wird, keine Auftei­lung der Einnahmen in einen steuer­pflich­tigen und einen steuer­freien Teil erfolgen muss.

Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit, Gewer­be­be­trieb und Land- und Forst­wirt­schaft sowie über die Regel­al­ters­grenze hinaus aktive Beamte und gering­fügig Beschäf­tigte sind von der Regelung ausge­schlossen. Ob diese steuer­liche Bevor­zu­gung der „Arbeit­nehmer-Rentner“ gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

Berück­sich­ti­gung im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren
Die Steuer­frei­heit wird bereits im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren berück­sich­tigt. Wenn der Steuer­pflich­tige den Freibe­trag in einem Dienst­ver­hältnis mit Steuer­klasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeit­geber bestä­tigen, dass die Steuer­be­freiung nicht bereits in einem anderen Dienst­ver­hältnis berück­sich­tigt wird. Der Arbeit­geber hat diese Bestä­ti­gung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispiels­weise Betriebs­rent­nern und Beamten­pen­sio­nären möglich, den Freibe­trag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuer­klasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Progres­si­ons­vor­be­halt aber Sozial­ab­gaben
Die steuer­freien Einkünfte unter­liegen nicht dem Progres­si­ons­vor­be­halt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung abgeführt werden. Zusätz­lich müssen (nur) Arbeit­geber die Beiträge zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zahlen.

Durch eine Ergän­zung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klarge­stellt, dass auch zusätz­lich zum regulären Arbeits­lohn geleis­tete Zahlungen des Arbeit­ge­bers weiterhin zum beitrags­pflich­tigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuer­be­freit sind.

Werbungs­kosten: Der Werbungs­kos­ten­pausch­be­trag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Aller­dings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden, soweit sie in einem unmit­tel­baren wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit steuer­freien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsäch­li­chen Werbungs­kosten ggf. entspre­chend dem Verhältnis von steuer­pflich­tigen Einnahmen zu den Gesamt­ein­nahmen aufge­teilt werden müssen.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 3 Nr. 21 EStG | 11-12-2025