Die Aktiv­rente ist keine Rente, sondern ein Steuer­frei­be­trag, nach dem Arbeits­lohn bis zu 2.000 € im Monat steuer­frei ist. Der Freibe­trag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand

  • die Regel­al­ters­grenze in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung bereits erreicht hat und
  • sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt ist.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeits­lohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzah­lungs­zeit­raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubs­geld, Weihnachts­geld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Hinweis: Wenn die Aktiv­rente bisher bei Gehalts­ab­rech­nungen noch nicht berück­sich­tigt wurde bzw. werden konnte, kann dies nachträg­lich korri­giert werden.

Begüns­tigt sind unbeschränkt und beschränkt steuer­pflich­tige Arbeit­nehmer, die:

  • Ihre gesetz­liche Regel­al­ters­grenze erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangs­re­ge­lung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nicht­selb­ständig beschäf­tigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeits­lohn der Arbeit­geber Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge oder Beitrags­zu­schüsse zu berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbs­tä­tig­keit (nicht­selb­ständig, verbe­amtet, selbständig etc.) bisher ausgeübt worden ist. Entschei­dend für die Aktiv­rente ist nur die aktuell ausge­übte Tätig­keit. Die Steuer­be­freiung gilt insbe­son­dere nicht für Einnahmen aus anderen Erwerbs­tä­tig­keiten, z. B.:

  • aus selbstän­digen Tätig­keiten
  • aus einem Beamten­ver­hältnis
  • als Abgeord­neter
  • aus Minijobs (gering­fü­gige Beschäf­ti­gung)

Der Status im Rahmen der Kranken­ver­si­che­rung (pflicht­ver­si­chert, freiwillig gesetz­lich versi­chert, privat versi­chert) ist unmaß­geb­lich. Auch bei geschäfts­füh­renden Gesell­schaf­tern einer Kapital­ge­sell­schaft ist die Inanspruch­nahme der Aktiv­rente davon abhängig, ob Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Der Arbeit­geber ist verpflichtet, die Aktiv­rente beim Lohnsteu­er­abzug zu berück­sich­tigen. Er hat den Lohnsteu­er­abzug entspre­chend den gesetz­li­chen Vorgaben vorzu­nehmen, dazu gehört auch die Berück­sich­ti­gung des Freibe­trags aus der Aktiv­rente im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren.

Fazit: Die Aktiv­rente (= Freibe­trag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhestands­be­amten ab dem Errei­chen der gesetz­li­chen Regel­al­ters­grenze beansprucht werden, wenn sie sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäf­tigt sind. Die Steuer­be­freiung kann also Anwen­dung finden, wenn der Arbeit­geber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge abzuführen hat.

Die Aktiv­rente kann nur genutzt werden, wenn Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden. Die Steuer­frei­stel­lung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließ­lich nach steuer­recht­li­chen Krite­rien. Die sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Einord­nung einer Tätig­keit ist für die steuer­recht­liche Beurtei­lung nicht maßge­bend.

Fazit: Wer bisher selbständig tätig war, kann die „Aktiv­rente“ erhalten, wenn er die gesetz­liche Regel­al­ters­grenze erreicht hat und eine nicht­selb­stän­dige sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung ausübt. Entschei­dend für die Aktiv­rente ist nur die aktuell ausge­übte Tätig­keit.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §3 Nr. 21 EStG, FAQ des BMF | 19-02-2026