Ein bilan­zie­render Gewer­be­trei­bender, der Eigen­tümer einer Eigen­tums­woh­nung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gebil­dete Instand­hal­tungs­rück­stel­lung geleistet hat, muss seine Betei­li­gung an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung, trotz der Änderungen des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleis­teten und noch nicht verbrauchten Einzah­lungen aktivieren.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist, ob ein bilan­zie­render Gewer­be­trei­bender, dem eine Eigen­tums­woh­nung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gebil­dete Instand­hal­tungs­rück­stel­lung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 der bis 30.11.2020 geltenden Fassung des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes (WEG) geleistet hat, im Jahr 2016 (Streit­jahr) seine Betei­li­gung an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung mit dem Betrag der geleis­teten und noch nicht verbrauchten Einzah­lungen aktivieren muss.

Das zustän­dige Finanzamt setzte für die erwor­benen Teilei­gen­tums­rechte Grund­er­werb­steuer in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemes­sungs­grund­lage von 40.000 € fest. Mit dem hiergegen gerich­teten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bemes­sungs­grund­lage müsse um die miter­wor­benen Guthaben aus der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung von insge­samt 14.815,19 € vermin­dert und die Grund­er­werb­steu­er­fest­set­zung gemäß § 3 Nr. 1 des Grund­er­werb­steu­er­ge­setzes aufge­hoben werden, da der auf die erwor­benen Teilei­gen­tums­rechte entfal­lende Kaufpreis nach Abzug der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung den Betrag von 2.500 € je Teilei­gentum nicht übersteige. Der Einspruch wurde als unbegründet zurück­ge­wiesen.

Auch ein bilan­zie­render Gewer­be­trei­bender darf die von ihm in eine Instand­hal­tungs­rück­stel­lung geleis­teten Zahlungen nicht (sofort) als Betriebs­aus­gaben abziehen. Denn die Überle­gung, die im Bereich der Überschuss­ein­künfte zur Versa­gung des Werbungs­kos­ten­ab­zugs führt, gilt für die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich gleicher­maßen. Die Zahlungen sind zunächst erfolgs­neu­tral zu behan­deln.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Beurtei­lung der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung nichts anderes. Die grund­er­werb­steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage (Kaufpreis) ist nicht um den auf den Erwerber – wirtschaft­lich – entfal­lenden Anteil an der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung zu mindern, weil ein zu besteu­ernder Rechts­trä­ger­wechsel hinsicht­lich der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung nicht statt­ge­funden hat. Es handelt sich um Vermögen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, nicht aber um das antei­lige Vermögen der einzelnen Gemein­schafter. Das Einkom­men­steu­er­recht stellt regel­mäßig auf wirtschaft­liche Vorgänge ab. Eine deckungs­gleiche Beurtei­lung vergleich­barer Vorgänge im Grund­er­werb­steu­er­recht und im Einkom­men­steu­er­recht ist daher von vornherein nicht geboten

Der BFH weist darauf hin, dass auch die zum 1.12.2020 in Kraft getre­tene Reform des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes durch das Wohnungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz an der ertrag­steu­er­li­chen und somit auch an der grund­er­werb­steu­er­li­chen Beurtei­lung nichts ändert. 

Quelle:BFH | Urteil | IV R 19/23 | 14-01-2026