Grund­sätz­lich gilt, dass Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens über ihre betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer verteilt abgeschrieben werden müssen. Bei der Festle­gung der betriebs­ge­wöhn­li­chen Nutzungs­dauer ist regel­mäßig von den amtli­chen Abschreibungs(AfA)-Tabellen auszu­gehen. In den folgenden Fällen spielt die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer keine Rolle:

  • Gering­wer­tige Wirtschafts­güter bis 250 € netto: Diese können im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung sofort zu 100% als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden (= unmit­tel­bare Aufwands­bu­chung).
  • Wirtschafts­güter, deren Anschaf­fungs­kosten mehr als 250 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen (Sammel­posten): Diese sind bei Anwen­dung der Poolab­schrei­bung verteilt über 5 Jahre als Betriebs­aus­gaben abzuziehen.
  • Alter­nativ zu den vorste­henden Varianten können Wirtschafts­güter mit Anschaf­fungs­kosten von mehr als 250 € bis 800 € netto als gering­wer­tige Wirtschafts­güter im Jahr der Anschaf­fung sofort zu 100% abgeschrieben werden.

Wahlrecht: Poolab­schrei­bung oder Sofort­ab­schrei­bung
Das Wahlrecht zwischen Poolab­schrei­bung und Sofort­ab­schrei­bung bis 1.000 € muss für alle Wirtschafts­güter, die im laufenden Wirtschafts­jahr angeschafft werden, einheit­lich ausgeübt werden. Bei Anwen­dung der Poolab­schrei­bung werden alle Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens zu einem Sammel­posten zusam­men­ge­fasst,

  • deren Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten netto (ohne Umsatz­steuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweg­lich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammel­posten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinn­min­dernd aufge­löst werden. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden. Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaf­fungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolab­schrei­bung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammel­posten gebildet werden.

Alter­nativ zur Poolab­schrei­bung können Wirtschafts­güter bis 800 € voll abgeschrieben werden. Wer sich dafür entscheidet, muss Wirtschafts­güter mit darüber hinaus­ge­henden Anschaf­fungs­kosten über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer abschreiben. Bei der Anwen­dung der Poolab­schrei­bung werden alle Anschaf­fungen von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € auf das Konto "Wirtschafts­güter (Sammel­posten)" gebucht. Für die Einstel­lung in den Sammel­posten ist immer der Netto­be­trag maßge­bend. Das gilt auch für nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigte Unter­nehmer, wie z. B. bei Umsätzen für die Heilbe­hand­lungen durch einen Arzt.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 2a | 24-07-2025