Bei den Fahrten im Zusam­men­hang mit anderen Einkunfts­arten handelt es sich bezogen auf das Unter­nehmen, in dessen Betriebs­ver­mögen sich der Firmen­wagen befindet, um Privat­fahrten. Mit der 1%-Regelung sollen jedoch nur die "reinen" Privat­fahrten, nicht aber die Fahrten im Zusam­men­hang mit anderen Einkunfts­arten abgegolten sein. Der BFH geht hierbei von einer Regelungs­lücke im Gesetz aus, sodass bei den Privat­fahrten zu unter­scheiden ist zwischen

  • außer­be­trieb­li­chen Fahrten, die keine Privat­fahrten sind, weil sie mit anderen Einkunfts­arten im Zusam­men­hang stehen, und
  • privaten Fahrten.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 bestehen keine Bedenken, die Entnahme für außer­be­trieb­liche Fahrten mangels anderer Anhalts­punkte mit 0,001% des inlän­di­schen Listen­preises des Kfz je gefah­renen Kilometer anzusetzen. Das Ergebnis ist für den Unter­nehmer ungünstig. Der Ansatz der Entfer­nungs­pau­schale bringt dafür auch nicht annähernd einen Ausgleich. Wenn der Unter­nehmer zusätz­lich zum 1%-Wert die Kosten entnehmen muss, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte entfallen, hat er nur Nachteile.

Praxis-Tipp: Muss der Unter­nehmer neben dem Betrag nach der 1%-Methode noch einen weiteren Betrag gewin­n­er­hö­hend ansetzen, ergeben sich oftmals sachlich ungerecht­fer­tigte Ergeb­nisse. Bei Anwen­dung der 1%-Methode sollte der Firmen­wagen möglichst nicht für Fahrten im Zusam­men­hang mit Überschuss­ein­künften verwendet werden. Dafür sollte nach Möglich­keit ein privates Fahrzeug verwendet werden, z. B. das Privat­fahr­zeug des Ehegatten. Nutzt der Ehegatte dann im Gegenzug für seine Privat­fahrten den Firmen­wagen des Unter­neh­mers, dann ist dies durch die 1%-Regelung abgegolten.

Laut BMF ist es nicht erfor­der­lich, dass der Unter­nehmer eine zusätz­liche Entnahme ansetzt, soweit die Aufwen­dungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugs­be­schrän­kungen unter­liegen und er sie dort nicht abzieht.

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebs­ver­mögen des Unter­neh­mers gehört ein Firmen­wagen, dessen Anschaf­fungs­kosten 30.000 € betragen haben (Brutto­lis­ten­preis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung). Die privaten Fahrten ermit­telt der Unter­nehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieb­li­chen Fahrten mehr als 50% betragen. Die Ehefrau ist als Arbeit­neh­merin beschäf­tigt und verwendet den Firmen­wagen für eine Dienst­reise. Die Ehefrau verzichtet darauf, Fahrt­kosten als Werbungs­kosten geltend zu machen. Konse­quenz ist, dass der Unter­nehmer für die Verwen­dung im außer­be­trieb­li­chen Bereich keine gewin­n­er­hö­hende Entnahme erfassen muss.

Auf den Ansatz einer zusätz­li­chen Entnahme kann der Unter­nehmer nur dann verzichten, wenn die Aufwen­dungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugs­be­schrän­kungen unter­liegen. Wird der Firmen-Pkw z. B. für Fahrten im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses genutzt, muss die Entnahme gewin­n­er­hö­hend erfasst werden. Bei Überlas­sung eines Firmen­wa­gens an Arbeit­nehmer gelten abwei­chende Beson­der­heiten.

Quelle:BFH | Urteil | X R 35/05.1 | 25-04-2006