Unter­nehmer, die Waren über eine Online-Handels­platt­form veräu­ßern, sollten sich unbedingt die allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der jewei­ligen Handels­platt­form ansehen, weil es bei der Abwick­lung von Verkäufen unter­schied­liche Varianten gibt.

Die Online-Handels­platt­formen

  • berechnen entweder Gebühren oder
  • verein­baren eine Rabatt­re­ge­lung, wonach der Unter­nehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handels­platt­form in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Platt­form erfolgt ist.

Zahlt der Unter­nehmer monat­liche oder verkaufs­ab­hän­gige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufs­pro­vi­sion, die mit dem Verkaufs­erlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrech­nung über die Online-Handels­platt­form erfolgt. D.h., der Unter­nehmer muss den ungemin­derten Betrag als Brutto­erlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebs­aus­gaben (Vermitt­lungs­pro­vi­sion) zu erfassen. Fazit: Erfasst der Unter­nehmer nur den Betrag, der nach der Verrech­nung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.

Achtung: Ist das Unter­nehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unter­nehmer ggf. die Umsatz­steuer gem. § 13b UStG, die auf die Vermitt­lungs­pro­vi­sion entfällt. Die Steuer­schuld­ner­schaft muss dann vom Geschäfts­partner übernommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer verkauft Waren über eine Handels­platt­form (z. B. über eBay) für insge­samt 119.000 €. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 € erhält er einen Betrag von 109.000 €. Wenn er die Umsätze mit (109.000 € × 100/119 =) 91.596 € erfasst und die Umsatz­steuer mit 17.403 € (91.596 € × 19%), dann ist dies unzutref­fend. Richtig ist, dass die Bemes­sungs­grund­lage 100.000 € beträgt (= Betrag vor der Verrech­nung), weil die Verrech­nung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unter­nehmer schuldet eine Umsatz­steuer in Höhe von (100.000 € × 19% =) 19.000 €.

Hinweis: Erfolgt die Zahlungs­ab­wick­lung z. B. über PayPal, sind diese Gebühren als "Neben­kosten des Geldver­kehrs" zu erfassen. D.h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist. Ist eine Rabatt­re­ge­lung verein­bart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmit­telbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unter­nehmer seine Waren abzüg­lich eines von vornherein verein­barten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Platt­form erfolgt ist. Bemes­sungs­grund­lage ist dann der um den Rabatt gemin­derte Betrag abzüg­lich Umsatz­steuer.

Praxis-Beispiel:
Ein Verlag überlässt Amazon Bücher, die im Handel (also auch bei Amazon) in Summe mit 1.000 € verkauft werden. Nach den Verein­ba­rungen zwischen Verlag und Amazon ist ein Rabatt von 50% verein­bart worden. Sind alle Bücher verkauft, sieht die Abrech­nung wie folgt aus:

Brutto­preis der Bücher (inklu­sive 7% Umsatz­steuer)  1.000,00 €
abzüg­lich Rabatt (50%)  500,00 €
Erlös brutto  500,00 €
abzüg­lich Umsatz­steuer (500 : 107 × 7 =)  - 32,71 €
Netto­erlös 467,29 €

Soweit Skonto­be­träge einbe­halten werden, mindern diese ebenfalls den Umsatz, so dass der Verkaufs­preis abzüg­lich Rabatt und abzüg­lich Skonto als Erlös zu erfassen ist.

Die Sonder­re­ge­lung One-Stop-Shop richtet sich an Unter­nehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienst­leis­tungen an Privat­per­sonen in Mitglied­staaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­käufe von Gegen­ständen tätigen oder
  • eine elektro­ni­sche Schnitt­stelle zur Verfü­gung stellen, durch deren Nutzung sie die Liefe­rung von Gegen­ständen inner­halb eines Mitglied­staats durch einen nicht in der Gemein­schaft ansäs­sigen Steuer­pflich­tigen unter­stützen und deshalb behan­delt werden, als ob sie die Gegen­stände selbst gelie­fert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unter­nehmer, die nicht in der Europäi­schen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrich­tung (zum Beispiel ein Waren­lager) verfügen, von der aus Waren an Privat­per­sonen in andere EU-Mitglied­staaten gelie­fert werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Praxis­fall | 05-02-2026