Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat in Abstim­mung mit den Finanz­be­hörden der Länder das Vordruck­muster „USt 7 A“ zur „Anord­nung einer Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung überar­beitet und neu bekannt­ge­geben. Daraus ergibt sich Folgendes:

Sonder­prü­fungen sind abgaben­recht­lich wie reguläre Außen­prü­fungen einzu­ordnen. Eine Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung ist somit bei Steuer­pflich­tigen zulässig, die einen gewerb­li­chen oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb unter­halten oder freibe­ruf­lich tätig sind. Die Betriebs­prü­fungs­ord­nung (BPO) ist eine Verwal­tungs­vor­schrift für Außen­prü­fungen der Landes­fi­nanz­be­hörden und des Bundes­amtes für Finanzen. Für beson­dere Außen­prü­fungen der Landes­fi­nanz­be­hörden und des Bundes­amtes für Finanzen (z. B. Lohnsteu­er­au­ßen­prü­fung und Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung) sind die Regelungen der Betriebs­prü­fungs­ord­nung sinngemäß anzuwenden.

Durch die Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung soll erreicht werden, dass steuer­pflich­tige Leistungen sachlich und zeitlich zutref­fend besteuert, Steuer­be­frei­ungen und Steuer­ver­güns­ti­gungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteu­er­be­träge unberech­tigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachver­halte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzäh­lungen im Vordruck für die Anord­nung einer Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung erkennen. Hier werden folgende Besteue­rungs­ver­fahren einzeln aufge­führt:

  • One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG
  • One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG
  • Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG

Nach dem Vordruck der Anord­nung einer Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf

  • steuerpflichtige/​steuerfreie Umsätze
  • Vorsteu­er­abzug
  • Umsätze zum ermäßigten Steuer­satz
  • Höhe der Bemes­sungs­grund­lagen
  • Umsätze in beson­deren Besteue­rungs­ver­fahren von anderen Mitglieds­staaten

Weitere Gründe für eine Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung können folgende Punkte sein:

  • Vorsteu­er­abzug, Vorsteu­er­be­rich­ti­gungen
  • Neugrün­dung von Unternehmen/​Firmenmantelkauf
  • Inanspruch­nahme von Steuer­be­frei­ungen für Umsätze mit/​ohne Vorsteu­er­abzug
  • Besteue­rung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs
  • Berech­ti­gung zur Inanspruch­nahme des ermäßigten Steuer­satzes
  • zeitge­rechte Besteue­rung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteue­rung)
  • Steuer­schuld­ner­schaft des Leistungs­emp­fän­gers
  • Juris­ti­sche Personen, z. B. Vereine

Bei Unter­neh­mens­neu­grün­dungen wird im Rahmen einer Umsatz­steuer-Sonder­prü­fung vor allem unter­sucht, welche Tätig­keit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Inves­ti­tionen entstanden sind, ob Anschaf­fungen getätigt wurden, die gegebe­nen­falls eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufge­teilt werden müssen. In Fällen der Unter­neh­mens­auf­gabe wird z. B. geprüft, ob eine (nicht­steu­er­bare) Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen vorliegt, wie das Anlage­ver­mögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privat­ent­nahmen gekommen ist und wann die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit einge­stellt wurde.

Zeitge­rechte Versteue­rung bei Soll- und Ist-Besteue­rung, Vorsteu­er­pau­scha­lie­rung, Pauscha­lie­rung für Land- und Forst­wirte: Bei der Ist-Versteue­rung ist von Bedeu­tung, ob zutref­fend nach verein­nahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleis­tungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteue­rung die Besteue­rung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungs­ein­gangs versteuert wird, ob Anzah­lungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuer­satz abgerechnet wurde und ob sich wesent­liche Abwei­chungen bei den Vorsteuern und den Ausgangs­steuern zwischen den einzelnen Umsatz­steuer-Voranmel­dungen und der Jahres­er­klä­rung ergeben.

Bei Perso­nen­ge­sell­schaften konzen­trieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesell­schaf­tern und der Gesell­schaft Rechts­be­zie­hungen bestehen, seit wann einzelne Gesell­schafter gegebe­nen­falls auch unter­neh­me­risch tätig sind und welchen Umfang diese Tätig­keiten haben.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 5 – S 7420-a/00005/001/070 | 21-07-2025