Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungs­emp­fänger die Umsatz­steuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unter­nehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgren­zung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unter­liegen, zu anderen Leistungen beson­ders wichtig. 

Konse­quenz ist, dass der leistende Unter­nehmer Netto­rech­nungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuer­schuld­ner­schaft hinweisen muss. Der Leistungs­emp­fänger, der die Umsatz­steuer schuldet, muss die Umsatz­steuer selbst berechnen und auf das Konto "Umsatz­steuer nach § 13b UStG 19%" buchen. Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, verwendet er als Gegen­konto das Konto "Abzieh­bare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%".

Praxis-Beispiel: 
Der Inhaber einer Gebäu­de­rei­ni­gungs­firma beauf­tragt einen Subun­ter­nehmer, die Reini­gung von 10 Neubauten zu übernehmen. Der Subun­ter­nehmer stellt ihm für die Reini­gung einen Betrag von 3.000 € (ohne Umsatz­steuer) in Rechnung. Der Inhaber der Gebäu­de­rei­ni­gungs­firma überweist den Betrag von 3.000 € und berechnet die Umsatz­steuer mit 3.000 € x 19% = 570 €, die er gleich­zeitig wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der Subun­ter­nehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatz­steuer ausweisen. Die Gebäu­de­rei­ni­gungs­firma überweist dem Subun­ter­nehmer deshalb den in der Rechnung ausge­wie­senen Netto­be­trag.

Grund­sätz­lich gilt, dass der Unter­nehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatz­steuer ist. Von diesem Grund­satz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungs­emp­fänger gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatz­steuer wird. Er ist dann verpflichtet, die Umsatz­steuer an das Finanzamt abzuführen.

Der Wechsel der Steuer­schuld­ner­schaft ist kein Wahlrecht! Ist der Leistungs­emp­fänger Schuldner der Umsatz­steuer, dann schuldet nur er die Umsatz­steuer und nicht der leistende Unter­nehmer. Der leistende Unter­nehmer darf daher beim Wechsel der Schuld­ner­schaft in seiner Rechnung keine Umsatz­steuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberech­tigten Ausweis der Umsatz­steuer. Diese unberech­tigt ausge­wie­sene Umsatz­steuer muss er zusätz­lich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berich­tigt.

Fälle, in denen die Steuer­schuld auf den Leistungs­emp­fänger übergeht: Die Fälle, bei denen die Umsatz­steu­er­schuld auf den Leistungs­emp­fänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschlie­ßend aufge­führt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatz­steu­er­schuld zwingend auf den Leistungs­emp­fänger übergeht. Der Leistungs­emp­fänger ermit­telt die Umsatz­steuer und kann, wenn er zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist und den Umsatz für sein Unter­nehmen bezieht, diesen Betrag gleich­zeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatz­steuer und Vorsteu­er­abzug gegen­seitig aufheben, ist es erfor­der­lich, den gesamten Vorgang zu buchen. Der Leistungs­emp­fänger schuldet die Umsatz­steuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tausch­ähn­li­chen Umsatzes.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | §13b | 09-04-2026