Mitglieds­bei­träge eines Sport­ver­eins, die im Austausch für sport­be­zo­gene Leistungen an seine Mitglieder erhoben werden, unter­liegen der Umsatz­steuer. Fraglich ist, in welchem Umfang diese von der Umsatz­steuer befreit sein können. Der BFH kommt in einem aktuellen Urtail zu dem Schluss, dass solche Beiträge grund­sätz­lich als Gegen­leis­tung zu quali­fi­zieren sind und daher umsatz­steu­er­pflichtig sein können. Aller­dings besteht Unklar­heit darüber, ob diese Leistungen als einheit­liche Gesamt­leis­tung oder als mehrere eigen­stän­dige Teilleis­tungen angesehen werden müssen. Fazit: Dieser Punkt muss geprüft werden, ebenso wie die Anwen­dung von Steuer­be­frei­ungen, sodass eine weitere Prüfung durch das Finanz­ge­richt erfor­der­lich ist.

Zudem hebt der BFH die Bedeu­tung einer engen Ausle­gung der Steuer­be­frei­ungen und die Überein­stim­mung mit dem EU-Recht hervor. Der BFH weist darauf hin, dass die natio­nale Gesetz­ge­bung mögli­cher­weise angepasst werden muss, um mehr Rechts­si­cher­heit hinsicht­lich der steuer­li­chen Behand­lung von Sport­ver­einen zu schaffen. Der BFH kriti­siert insbe­son­dere, dass die aktuelle Verwal­tungs­praxis nicht mit den europäi­schen Vorschriften und der bishe­rigen Recht­spre­chung überein­stimmt. Dies führt dazu, dass es für Sport­ver­eine schwierig ist, ihre umsatz­steu­er­li­chen Verpflich­tungen vollständig zu verstehen und zu erfüllen.

Fazit: Da der BFH den Urteils­fall zur weiteren Klärung und Beurtei­lung an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen hat, ist es sinnvoll, Einspruch einzu­legen und eine Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens zu beantragen, bis die Rechts­lage geklärt ist.

Quelle:BFH | Urteil | V R 4/23 | 12-11-2025