Das Finanz­ge­richt Köln hat entschieden, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins keine Kapital­ein­künfte sind und daher dem persön­li­chen Steuer­satz unter­liegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielt. Er stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entspre­chende Platt­formen darle­hens­weise zur Verfü­gung und erhielt hierfür eine zuvor festge­legte Vergü­tung. Das Finanzamt quali­fi­zierte die Vergü­tung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unter­warf sie dem persön­li­chen Steuer­satz des Klägers. Der Kläger ist der Auffas­sung, dass es sich um Kapital­ein­künfte handelt, die mit dem Abgel­tungs­steu­er­satz und nicht mit dem persön­li­chen Steuer­satz zu besteuern sind.

Kryptowerte sind keine gesetz­li­chen Zahlungs­mittel
Das Finanz­ge­richt Köln bestä­tigte die Auffas­sung des Finanz­amts und begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass es sich beim Krypto-Lending nicht um eine Kapital­for­de­rung handelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das Finanz­ge­richt wies zwar darauf hin, dass Kryptowerte zuneh­mend als Zahlungs­mittel akzep­tiert werden, jedoch aktuell kein gesetz­li­ches Zahlungs­mittel darstellen. Eine bloße Ähnlich­keit zu gesetz­li­chen Zahlungs­mit­teln zwinge nach Überzeu­gung des Finanz­ge­richts nicht dazu, den Begriff der Kapital­for­de­rung auf Krypto­wäh­rungen generell auszu­dehnen.

Wichtig! Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Fazit: In vergleich­baren Situa­tionen sollte Einspruch einge­legt und beantragt werden, das Einspruchs­ver­fahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die Revision entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 194/23 | 29-01-2026