Der Bundesrat hat dem Steuer­än­de­rungs­ge­setz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Senkung der Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Die nachfol­genden Ausfüh­rungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Umsatz­steuer.

Änderungen bei der Umsatz­steuer

1. Senkung der Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie (Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauer­haft auf 7 Prozent (ermäßigter Umsatz­steu­er­satz) reduziert. Als tempo­räre Krisen­maß­nahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regel­steu­er­satz­Ziel der Maßnahme ist die wirtschaft­liche Unter­stüt­zung der Gastro­no­mie­branche. Außerdem sollen Wettbe­werbs­ver­zer­rungen vermieden werden, da gelie­ferte oder mitge­nom­mene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatz­steu­er­satz unter­liegen.

2. Vorsteuer-Vergü­tungs­ver­fahren (§ 18g Satz 5 UStG)
Die elektro­ni­sche Bekannt­gabe von Bescheiden über die Nicht­wei­ter­lei­tung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergü­tung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regel­fall ausge­staltet, indem das derzei­tige Zustim­mungs­er­for­dernis des inlän­di­schen Unter­neh­mers abgeschafft wird.

3. Nutzung der zentralen Zollab­wick­lung (§ 21b UStG)
Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorge­se­hene mitglied­staat­über­grei­fenden Entkop­pe­lung des Gestel­lungs­ortes und des Orts der Abgabe der Zollan­mel­dung im Umsatz­steu­er­recht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansäs­sige Unter­nehmer, denen die Teilnahme an der mitglied­staat­über­grei­fenden zentralen Zollab­wick­lung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewil­ligt ist und die im Inland steuer­liche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhr­um­satz­steuer schulden und nach inlän­di­schen Maßgaben dafür erklä­rungs­pflichtig sind.

4. Anhebung der Durch­schnitts­satz­grenze (§ 23a Abs. 2 UStG)
Zur Berech­nung der abzieh­baren Vorsteu­er­be­träge für Körper­schaften, Perso­nen­ver­ei­ni­gungen und Vermö­gens­massen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durch­schnitts­satz von 7 Prozent. Diesen Durch­schnitt­satz können die begüns­tigten Unter­nehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheit­liche Betrags­grenzen zur Steuer­erleich­te­rung von steuer­be­güns­tigten Körper­schaften zu errei­chen, wird ab 1.1.2026 die Umsatz­grenze parallel zu der Erhöhung der Besteue­rungs­grenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Bundes­rats­druck­sache 745/25 | 18-12-2025