Der Bundesrat hat dem Steuer­än­de­rungs­ge­setz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Anhebung der Entfer­nungs­pau­schale ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Es werden auch Maßnahmen umgesetzt, die nur techni­schen Charakter haben. Die nachfol­genden Ausfüh­rungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Einkom­men­steuer.

Änderungen bei der Einkom­men­steuer:

1. Entfer­nungs­pau­schale, § 9 EStG
Die Entfer­nungs­pau­schale wird ab dem 1.1.2026 für alle Steuer­pflich­tigen auf 0,38 € ab dem 1. Entfer­nungs­ki­lo­meter angehoben. Das gilt auch für Steuer­pflich­tige im Rahmen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haushalts­füh­rung. 

2. Übungs­leiter- und Ehren­amts­pau­schale, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Die Übungs­lei­ter­pau­schale von derzeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehren­amts­pau­schale von 840 € auf 960 € angehoben.
Außerdem wird klarge­stellt, dass die Voraus­set­zung der Förde­rung gemein­nüt­ziger, mildtä­tiger oder kirch­li­cher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juris­ti­sche Personen des öffent­li­chen Rechts als auch für Körper­schaften gelten, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen (gilt nach der Verkün­dung in allen offenen Fällen).

3. Steuer­be­freiung von Prämien bei Olympi­schen und Paralym­pi­schen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG
Prämi­en­zah­lungen der Stiftung der Deutsche Sport­hilfen, die für Platzie­rungen bei Olympi­schen oder Paralym­pi­schen Spielen gewährt werden, sind ab 2026 von der Einkom­men­steuer befreit.

4.Doppelte Haushalts­füh­rung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Als Unter­kunfts­kosten für eine doppelte Haushalts­füh­rung sind die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unter­kunft anzusetzen. Für die Nutzung einer Wohnung im Ausland gilt ab 2026 ein Höchst­be­trag von 2.000 € im Monat (= das doppelte des Inlands­be­trags). Der Höchst­be­trag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werks­woh­nung verpflich­tend und zweck­ge­bunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzu­schusses nach § 54 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes als notwendig anerkannt worden sind.

5. Gewerk­schafts­bei­träge als Werbungs­kosten (§ 9a Satz 3 EStG)
Beitrags­zah­lungen an Gewerk­schaften sind Beiträge zu Berufs­ständen und sonstigen Berufs­ver­bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerichtet ist. Diese können ab 2026 zusätz­lich zum Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden, wenn und soweit die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen den Werbungs­kos­ten­pausch­be­trag von 1.230 € nicht überschreiten.

6. Partei­spenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG
Der Höchst­be­trag für den Abzug von Spenden/​Zuwendungen an politi­sche Parteien wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Sonder­aus­gaben in Betracht kommt, wird der geltende Höchst­be­trag von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusam­men­ver­an­la­gung auf 3.300 €).

7. Verlust­abzug bei der Tarif­er­mä­ßi­gung für Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbe­stände, die die Tarif­er­mä­ßi­gung ausschließen. Ein Ausschluss­grund ist dabei der Verlust­rück­trag aus einem Veran­la­gungs­zeit­raum (VZ) des zweiten Betrach­tungs­zeit­raums in einen VZ des ersten Betrach­tungs­zeit­raums. Die bishe­rige Fassung berück­sich­tigt nicht die Fallkon­stel­la­tion, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrach­tungs­zeit­raums in den vorletzten VZ des ersten Betrach­tungs­zeit­raums zurück­ge­tragen wird. Dies wird nun angepasst. (Gilt ab VZ 2026)

8. Klarstel­lung zur Pauscha­lie­rungs­mög­lich­keit bei Betriebs­ver­an­stal­tungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Entgegen seiner bishe­rigen Recht­spre­chung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebs­ver­an­stal­tung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehö­rigen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbe­stands­merkmal "Betriebs­ver­an­stal­tung" in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legal­de­fi­ni­tion in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschie­denen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grund­sätz­lich einheit­lich auszu­legen.
Im Gesetz wird daher nun ausdrück­lich klarge­stellt, dass die Pauschlie­rungs­mög­lich­keit für gezahlten Arbeits­lohn aus Anlass von Betriebs­ver­an­stal­tungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebs­ver­an­stal­tung allen Angehö­rigen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. (Gilt ab VZ 2026)

9. Zeitliche Befris­tung der Mobili­täts­prämie aufge­hoben (§ 101 Satz 1 EStG)
Die zeitliche Befris­tung der Mobili­täts­prämie, die für Steuer­pflich­tige mit gerin­geren Einkünften gilt, ist auch nach 2026 weiterhin anzuwenden.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Bundes­rats­druck­sache 745/25 | 18-12-2025