Der Bundes­fi­nanzhof hat seine Recht­spre­chung zu den Anfor­de­rungen an einen Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs weiter­ent­wi­ckelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er hat entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochprei­siger Wirtschafts­güter des Alltags­ge­brauchs nicht als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft zu besteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger (Eheleute) kauften ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermie­teten es tageweise an eine GmbH, deren Gesell­schaf­terin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfü­gung. Die Mietein­nahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften zu (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abschrei­bung des Wohnmo­bils führte zu Verlusten, die aller­dings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermie­tungs­ge­winnen hätten verrechnet werden können.

Bereits in weniger als einem Jahr nach der Anschaf­fung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Trotzdem ermit­telte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäft (= Speku­la­ti­ons­ge­schäft gemäß § 23 EStG). Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschrei­bungen wieder hinzu­zu­rechnen waren. Das Finanz­ge­richt vertrat die Ansicht, dass das Wohnmobil ein Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs ist, sodass der Tatbe­stand eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfts ausge­schlossen ist.

Der BFH hat die Revision des Finanz­amts zurück­ge­wiesen. Nach Auffas­sung des BFH gehören zu den Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs solche Wirtschafts­güter, die bei objek­tiver Betrach­tung vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertver­zehr unter­liegen bzw. kein Wertstei­ge­rungs­po­ten­zial aufweisen.

Gegen­stände des tägli­chen Gebrauchs unter­liegen nicht der Speku­la­ti­ons­be­steue­rung. Auch wenn es sich um Gegen­stände des tägli­chen Gebrauchs handelt, ist eine tägliche Nutzung nicht erfor­der­lich. Somit können auch Wirtschafts­güter, die nach dem Empfinden eines durch­schnitt­li­chen Betrach­ters als hochpreisig bzw. als Luxusgut einzu­stufen sind, unter diesen Begriff fallen. Außerdem finden sich im Geset­zes­wort­laut und in der Begrün­dung des Gesetz­ge­bers keine gewich­tigen Anhalts­punkte dafür, dass ein "Gegen­stand des tägli­chen Gebrauchs" eine ausschließ­liche Selbst­nut­zung des Wirtschafts­guts voraus­setzt. Somit ist es unerheb­lich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunfts­quelle (Vermie­tung) einge­setzt hatten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 4/25 | 26-02-2026