Bei Speisen und Getränken, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt, muss der Arbeit­geber danach unter­scheiden, ob

  • es sich um Aufmerk­sam­keiten handelt, 
  • er diese Speisen im überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse an seine Arbeit­nehmer abgibt oder
  • es sich um eine übliche Bekös­ti­gung ohne beson­deren Anlass handelt.

Bei Sachleis­tungen, die üblicher­weise unter­ein­ander ausge­tauscht werden und nicht zu einer wesent­li­chen Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers führen, handelt es sich regel­mäßig um Aufmerk­sam­keiten, die nicht zum Arbeits­lohn gehören und auch nicht der Umsatz­steuer unter­liegen.

Zu den Aufmerk­sam­keiten gehören auch Getränke und Genuss­mittel, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zum Verzehr im Betrieb unent­gelt­lich oder teilent­gelt­lich überlässt, Sachzu­wen­dungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeit­nehmer, die der Arbeit­geber ihm bzw. seinen Angehö­rigen aus persön­li­chem Anlass überreicht, z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit, bei einem Firmen­ju­bi­läum. Zu den üblichen Sachge­schenken gehören z. B. Genuss­mittel, Blumen, Bücher, CDs usw. Vorsicht! Bei der 60 €-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibe­trag. Wird der Grenz­wert auch nur gering­fügig überschritten, muss der Arbeit­geber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unter­werfen und nicht nur den überstei­genden Betrag. 

Bewir­tung von Arbeit­neh­mern: Ein Arbeit­ge­ber­in­ter­esses an der Überlas­sung von Speisen und Getränken kann anläss­lich und während eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­satzes bestehen. Ein mit einer gewissen Regel­mä­ßig­keit statt­fin­dendes Arbeits­essen in einer Gaststätte am Sitz des Unter­neh­mens führt bei den teilneh­menden Arbeit­neh­mern zu einem Zufluss von Arbeits­lohn. Die Verpfle­gung der Besat­zungs­mit­glieder an Bord eines Fluss­kreuz­fahrt­schiffes ist dann kein Arbeits­lohn, wenn das eigen­be­trieb­liche Inter­esse des Arbeit­ge­bers an einer Gemein­schafts­ver­pfle­gung wegen beson­derer betrieb­li­cher Abläufe den Vorteil der Arbeit­nehmer bei weitem überwiegt.

Stellt der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern unbelegte Backwaren – wie z.B. Brötchen und Rosinen­brot nebst Heißge­tränken - zum sofor­tigen Verzehr im Betrieb bereit, dann handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuer­bare Aufmerk­sam­keiten. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtli­chen Sachbe­zugs­werten als Arbeits­lohn zu versteuern sei. Dem hat der BFH wider­spro­chen. 

Die unent­gelt­liche oder verbil­ligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeit­geber an seine Arbeit­nehmer kann zu Arbeits­lohn führen. Arbeits­lohn liegt grund­sätz­lich vor, wenn der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, Mittag­essen oder Abend­essen) unent­gelt­lich oder verbil­ligt zukommen lässt. Davon abzugrenzen sind nicht steuer­bare Aufmerk­sam­keiten, die ledig­lich der Ausge­stal­tung des Arbeits­platzes und der Schaf­fung günstiger betrieb­li­cher Arbeits­be­din­gungen dienen und denen daher keine Entloh­nungs­funk­tion zukommt.

Fazit: Der Wert der Mahlzeit je Arbeit­nehmer und Anlass darf nicht mehr als 60 € betragen. Mahlzeiten gehören nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­nehmer sie während einer außer­ge­wöhn­li­chen betrieb­li­chen Bespre­chung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömm­li­chen Betriebs­ver­an­stal­tung oder bei der Betei­li­gung von Arbeit­neh­mern an einer geschäft­li­chen Bewir­tung erhält.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 19.6 LStR 2024, Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE | 24-10-2024