Die Umsatz­steuer für Speisen (ohne Getränke) in der Gastro­nomie wurde während der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz von 7% gesenkt. Seit dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 gilt bzw. galt für Speisen und Getränke der einheit­liche Steuer­satz von 19%. Durch das Steuer­än­de­rungs­ge­setz 2025 wird nunmehr ab 2026 die Umsatz­steuer für Speisen (ohne Getränke) wieder auf 7% abgesenkt. Da der ermäßigte Steuer­satz nur für Speisen, nicht aber für Getränke gilt

  • verzehrt der Gast alle Speisen mit 7% und
  • nimmt die Getränke mit 19% Umsatz­steuer zu sich.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewir­tungs­quit­tungen nach Steuer­sätzen getrennt ausge­wiesen werden. Diese Trennung ist regel­mäßig nicht möglich, wenn der Gastro­no­mie­be­trieb Kombi­na­ti­ons­an­ge­bote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclu­sive-Angebot. Die Finanz­ver­wal­tung lässt eine pauschale Auftei­lung zu, wonach der Entgelt­an­teil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschal­preises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschal­preis für Übernach­tungen mit Frühstück kann der Entgelt­an­teil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschal­preises als Service­pau­schale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Restau­rant bietet einen Sonntags­brunch an, der pro Person einschließ­lich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restau­rant­in­haber nicht feststellen, wieviel der jewei­lige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restau­rant­in­haber kann den Geträn­ke­an­teil mit 30% des Pauschal­preises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen für die Zeit ab dem 1.1.2026 auf die

  • Speisen 28,79 € netto + 2,01 Umsatz­steuer = 30,80 € brutto
  • Getränke 11,09 € netto + 2,11 Umsatz­steuer = 13,20 € brutto

Konse­quenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamt­preis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Geträn­ke­an­teil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1. 2026: Zur Vermei­dung von Übergangs­schwie­rig­keiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausge­führt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regel­steu­er­satz von 19% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7220/00023/014/027 | 21-12-2025