Das Schleswig-Holstei­ni­sche Finanz­ge­richt hat die Rückfor­de­rung von Kinder­geld in Fällen abgelehnt, in denen nachträg­lich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutsch­land vorrangig Famili­en­leis­tungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Famili­en­leis­tungen ist nicht nachträg­lich auf das nach deutschem Recht gewährte Kinder­geld anzurechnen, wenn der Kinder­geld­be­rech­tigte die ihm im Ausland zuste­henden Famili­en­leis­tungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbe­son­dere dann, wenn bei unter­blie­bener Antrag­stel­lung im vorrangig für die Gewäh­rung von Famili­en­leis­tungen zustän­digen Staat nicht (mehr) möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) durch­ge­hend in Deutsch­land. Seit 2006 ist er in Dänemark erwerbs­tätig. Seine Ehefrau war als Hausfrau nicht erwerbs­tätig. Kinder­geld­an­träge für seine beiden erstge­bo­renen Kinder gingen bei der Famili­en­kasse noch vor der Erwerbs­tä­tig­keit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Famili­en­leis­tungen beantragt. Den Kinder­geld­an­trag für sein dritt­ge­bo­renes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beant­wor­tende Frage, ob der Kläger außer­halb Deutsch­lands als Arbeit­nehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kinder­geld­an­trages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit "JA" beant­wortet.

Die Famili­en­kasse änderte daraufhin die Festset­zung des Kinder­geldes, indem sie Kinder­geld nur noch in Höhe des Unter­schieds­be­trages zu den in Dänemark zuste­henden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kinder­geld in nicht unerheb­li­cher Höhe von dem Kläger zurück­for­derte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt, weil die Anspruchs­vor­aus­set­zungen für die Zahlung des Kinder­geldes unstreitig erfüllt sind. Zwar ist der Anwen­dungs­be­reich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewäh­rung von Kinder­geld zuständig. Die Famili­en­kasse ist aber aufgrund der Entschei­dung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehin­dert, die Kinder­geld­fest­set­zung gegen­über dem Kläger aufzu­heben und Kinder­geld zurück­zu­for­dern, weil Dänemark in der Vergan­gen­heit tatsäch­lich keine Famili­en­leis­tungen festge­setzt und ausge­zahlt hatte und dies gemäß eines Auskunfts­er­su­chens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitge­teilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausge­führt, dass die Abhilfe für eine Verlet­zung der Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht in der Rückfor­de­rung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwen­dung angemes­sener Maßnahmen des natio­nalen Rechts. Das Finanz­ge­richt versteht den EuGH dahin­ge­hend, dass eine Mitwir­kungs­pflicht­ver­let­zung allein nicht ausreicht, um eine Rückfor­de­rung nach natio­nalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsäch­lich auslän­di­sche Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu Rückfor­de­rungen fühtren.

Hinweis: Gegen diese Urteile wurde Revision einge­legt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Schleswig-Holstein, 5 K 31-32/24 | 11-11-2025