Die Auszah­lung einer Lebens­ver­si­che­rung ist in voller Höhe steuer­frei, wenn die Ablauf­leis­tung komplett und in einem Betrag ausge­zahlt wird. Wird dagegen die Renten­form gewählt, muss der Ertrags­an­teil versteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapital­ver­mögen Zinsen aus den Sparan­teilen, die in den Beiträgen zu Versi­che­rungen auf den Erlebens- oder Todes­fall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi­che­rungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Renten­ver­si­che­rungen mit Kapital­wahl­recht gegen laufende Beitrags­leis­tung, wenn das Kapital­wahl­recht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertrags­schluss ausgeübt werden kann. Außerdem gejhören dazu Kapital­ver­si­che­rungen gegen laufende Beitrags­leis­tung mit Sparan­teil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindes­tens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versi­che­rungs­fall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertrags­ab­schluss ausge­zahlt werden.

Renten­form: Versteue­rung mit dem Ertrags­an­teil: Wird bei einer Renten­ver­si­che­rung mit Kapital­wahl­recht von dem Kapital­wahl­recht kein Gebrauch gemacht, sondern statt­dessen die Lebens­ver­si­che­rung als Leibrente in Form von monat­li­chen Zahlungen ausge­zahlt, ist nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung der Renten­bezug insge­samt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertrags­an­teil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstel­la­tion ging es im Rahmen eines Klage­ver­fah­rens beim Finanz­ge­richt Baden-Württem­berg. Der Kläger war der Auffas­sung, der Ertrags­an­teil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgel­tungs­steu­er­satz von 25% zu versteuern.

Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuord­nung von Renten­be­zügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begüns­tigten Versi­che­rungs­ver­trägen beschäf­tigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Renten­be­züge (Garan­tie­rente, konstante Überschuss­be­tei­li­gung aus der Anspar­phase, zusätz­liche Überschuss­be­tei­li­gung der Renten­phase) unmit­telbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmal­aus­zah­lung erfolgt die Versteue­rung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).

Das Finanz­ge­richt Baden-Württem­berg hatte bei begüns­tigten Verträgen die Auffas­sung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Renten­zah­lungen insge­samt den Einkünften aus Kapital­ver­mögen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuer­frei­stel­lung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuord­nung der gesamten Renten­be­züge zu den sonstigen Einkünften führt zu einer Besteue­rung der Zinsan­teile aus der Anspar­phase und damit zu einer nicht gerecht­fer­tigten und vom Gesetz­geber auch nicht gewollten Ungleich­be­hand­lung gegen­über ebenfalls begüns­tigten Verträgen, bei denen von dem Kapital­wahl­recht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszah­lung als Einmal­be­trag oder als monat­liche Renten­zah­lung handelt es sich ledig­lich um eine Auszah­lungs­mo­da­lität, die die Steuer­frei­stel­lung unberührt lässt. Eine solche unter­schied­liche steuer­liche Behand­lung der Zinsan­teile aus der Anspar­phase ist im Geset­zes­wort­laut nicht angelegt. Darüber hinaus führt eine einheit­liche Besteue­rung der gesamten Renten­be­züge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerecht­fer­tigten Gleich­be­hand­lung der begüns­tigten Verträge mit den nicht begüns­tigten Verträgen (beide Versteue­rung mit dem Ertrags­an­teil), obwohl der Gesetz­geber eine solche Gleich­stel­lung gerade nicht beabsich­tigt hatte.

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffas­sung des Finanz­ge­richts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Renten­zah­lungen insge­samt den Einkünften aus Kapital­ver­mögen zuzuordnen sind. Eine unter­schied­liche steuer­liche Behand­lung der Versi­che­rungs­leis­tung je nachdem, ob von dem Kapital­wahl­recht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Geset­zes­wort­laut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuer­be­freiung allein davon abhängt, dass der Versi­che­rungs­ver­trag generell zu den nach dieser Vorschrift begüns­tigten Vertrags­typen gehört. Zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapital­wahl­rechts die gesamte Versi­che­rungs­leis­tung nicht der Besteue­rung unter­legen hatte, da die in der Anspar­phase erwirt­schaf­teten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuer­be­freit gewesen waren.

Aus Gründen der Gleich­be­hand­lung sind deshalb auch die bei Ausübung des Renten­wahl­rechts zuflie­ßenden Gesamt­be­züge nicht der Besteue­rung zu unter­werfen, soweit die Summe der ausge­zahlten Renten­be­träge das in der Anspar­zeit angesam­melte Kapital­gut­haben einschließ­lich der Überschuss­an­teile nicht übersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszah­lung (Einmal­be­trag oder monat­liche Renten­zah­lung) ledig­lich um eine Auszah­lungs­mo­da­lität handelt, die die Steuer­frei­stel­lung unberührt lässt.
Hinweis: Dieses Urteil ist nie im Bundesteu­er­blatt veröf­fent­licht worden, was zur Konse­quenz hat, dass das Urteil von der Finanz­ver­wal­tung nicht angewendet wurde.

Jahres­steu­er­ge­setz 2024: In Art. 3 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetz­li­chen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteue­rung mit dem Ertrags­an­teil für Renten aus Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen mit Kapital­wahl­recht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlos­senen wurden, zu erfolgen hat. Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fazit: Damit ist die Recht­spre­chung des BFH überholt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdrück­lich nur noch für Leistungen aus Renten­ver­si­che­rungen mit Kapital­wahl­recht anzuwenden, wenn die Kapital­aus­zah­lung gewählt wird. Renten­zah­lungen aus Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen sind damit einheit­lich mit dem Ertrags­an­teil zu besteuern.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 52 Abs. 28 Satz 5 | 01-04-2026