Die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben werden auf der Grund­lage festge­setzt, nach der das Statis­ti­sche Bundesamt die Aufwen­dungen privater Haushalte für Nahrungs­mittel und Getränke ermit­teltet. Diese beruhen auf Erfah­rungs­werte und bieten dem Steuer­pflich­tigen die Möglich­keit, die Waren­ent­nahmen monat­lich pauschal zu verbu­chen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich­nung einer Vielzahl von Einzel­ent­nahmen. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse zu.

Die Pausch­be­träge für Sachent­nahmen sind Jahres­werte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­trages insge­samt. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des jewei­ligen Wertes anzusetzen.

Wert für eine Person ohne Umsatz­steuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gewer­be­zweig ermäßigter
Steuer­satz
voller
Steuer­satz 
insge­samt
Bäckerei  1.671 € 214 € 1.885 €
Fleischerei 1.487 € 567 € 2.054 €
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.824 €
3.173 €
629 €
828 €
2.453 €
4.001 €
Geträn­ke­ein­zel­handel 123 € 276 € 399 €
Café und Kondi­torei 1.610 € 598 € 2.208 €
Milch, Milch­er­zeug­nisse, Fettwaren und Eier (Einzel­handel) 721 € 0 € 721 €
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.395 € 368 € 1.763 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 384 € 169 € 553 €
Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 3 - S 1547/00006/007/021 | 22-12-2025