Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verord­nung zur Änderung steuer­li­cher Verord­nungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht. Hierin wurden die Grenz­werte neu festge­legt, wann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen unter­bleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfol­genden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen einge­treten sind.

Übersicht: Alte und neue Rechts­lage

Alte Rechts­lage Neue Rechts­lage (ab 2025)
Wertgrenze 20.500 € bzw. 1/5 des 
gesamten Grund­stücks­werts
40.000 €
Flächen­grenze keine feste m²-Grenze nicht mehr als 30 m²

Nunmehr kann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen unter­bleiben, wenn der eigen­be­trieb­lich genutzte Grund­stücks­teil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenz­werte nicht überschritten wird. Haupt­an­wen­dungs­fälle sind das häusliche Arbeits­zimmer, Garagen und Lager­räume.

Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen unter­bleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen die mit dem Grund­stücks­teil in Zusam­men­hang stehenden Grund­stücks­auf­wen­dungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neure­ge­lung gilt ab dem Wirtschafts­jahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).

Die Neure­ge­lung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergan­gen­heit der eigen­be­trieb­lich genutzte Grund­stücks­teil aufgrund des Überschrei­tens der Grenze von 20.500 € als Betriebs­ver­mögen bilan­ziert wurde, sich aber aufgrund der Neure­ge­lung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuer­pflich­tige sich gegen eine Zuord­nung des bisher bilan­zierten Grund­stücks­teils zum Betriebs­ver­mögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonder­re­ge­lung gibt, gilt die allge­meine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinn­aus­wir­kung kommt. Es ist wohl davon auszu­gehen, dass die Finanz­ver­wal­tung hierzu noch Stellung nehmen wird.

Nicht­ab­zieh­bar­keit von Grund­stücks­auf­wen­dungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschrei­bung für den nicht bilan­zierten Gebäu­de­teil nicht mehr möglich ist. Andere betriebs­be­zo­gene Aufwen­dungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neure­ge­lung weiterhin als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, da sie trotz unter­blie­bener Zuord­nung des Grund­stücks­teils zum Betriebs­ver­mögen betrieb­lich veran­lasst sind.

Ein betrieb­lich genutzter Grund­stücks­teil gehört grund­sätz­lich zum Betriebs­ver­mögen. Steuer­liche Auswir­kungen zeigen sich insbe­son­dere bei Veräu­ße­rung, Entnahme, Verer­bung oder Betriebs­auf­gabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstan­denen stillen Reserven (= aufge­lau­fener Wertzu­wachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatell­nut­zung kann der Grund­stücks­teil im Privat­ver­mögen verbleiben und muss nicht als Betriebs­ver­mögen aktiviert werden. Die bishe­rigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungs­räumen (Großstätten) war diese Grenze regel­mäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeits­zimmer in einer Eigen­tums­woh­nung in Frank­furt oder München konnte zur ungewollten Steuer­kon­se­quenzen führen.

Anwen­dung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschafts­jahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufas­sung muss ein betrieb­lich genutzter Grund­stücks­teil nicht als Betriebs­ver­mögen behan­delt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchs­tens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedin­gungen kumulativ erfüllt sein.

Praxis-Beispiel:
1. Ein 25 m² großes Arbeits­zimmer in einer hochwer­tigen Eigen­tums­woh­nung in München hat einen antei­ligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechts­lage gehört der Grund­stücks­teil zwingend zum Betriebs­ver­mögen. Nach neuer Rechts­lage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privat­ver­mögen. 
2. Ein größeres Homeof­fice mit 40 m² in einfa­cherer Lage hat einen Wert von ledig­lich 35.000 €. Dieser Grund­stücks­teil bleibt begüns­tigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.

Bewer­tung des betrieb­lich genutzten Grund­stücks­teils
Maßge­bend Ist der gemeine Wert des betrieb­lich genutzten Teils (= Objek­tiver Verkehrs­wert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächen­an­teils­be­rech­nung am Gesamt­wert reicht nicht, wenn der betrieb­lich genutzte Teil aufwen­diger ausge­baut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwer­tigen Büro in einem schlichten Einfa­mi­li­en­haus). Hier muss der Wert diffe­ren­ziert ermit­telt werden.

Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privat­ver­mögen
Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grund­stücks­teil als Betriebs­ver­mögen behan­deln. Unter den neuen Voraus­set­zungen kann ggf. ein Wechsel ins Privat­ver­mögen möglich sein. 
Konse­quenz: Es erfolgt keine automa­ti­sche Rückfüh­rung ins Privat­ver­mögen. Der Grund­stücks­teil bleibt weiterhin Betriebs­ver­mögen, solange keine ausdrück­liche Entnah­me­hand­lung vorge­nommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebs­ver­mögen ins Privat­ver­mögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuer­pflich­tiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinn­aus­wir­kung aus der Diffe­renz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.

Hinweis: Bei einer späteren Betriebs­auf­gabe kann der Freibe­trag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufga­be­ge­winn mindern, sofern der Steuer­pflich­tige das 55. Lebens­jahr vollendet hat oder dauernd berufs­un­fähig ist. Der Freibe­trag ist abschmel­zend ausge­staltet und vermin­dert sich, soweit der Aufga­be­ge­winn 136.000 € übersteigt. Zusätz­lich kommt der ermäßigter Steuer­satz in Betracht (= ein einma­liges Wahlrecht).

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Siebte Verord­nung zur Änderung steuer­li­cher Verord­nungen zu § 8 EStDV | 19-03-2026