Zum 1. Januar 2026 sind der gesetz­liche Mindest­lohn und die Verdienst­grenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grund­sätz­lich renten­ver­si­che­rungs­pflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Renten­ver­si­che­rung profi­tieren. Im Minijob mit Verdienst­grenze besteht grund­sätz­lich Renten­ver­si­che­rungs­pflicht für Beschäf­tigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerb­li­chen Bereich oder im Privat­haus­halt beschäf­tigt sind.

Bei einem gewerb­li­chen Minijob zahlen Arbeit­geber einen Pauschal­bei­trag von 15% zur Renten­ver­si­che­rung. Minijobber zahlen die Diffe­renz zum vollen Beitrags­satz der Renten­ver­si­che­rung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privat­haus­halt liegt der Pauschal­bei­trag für Arbeit­geber bei 5%. Haushalts­hilfen zahlen daher einen Eigen­an­teil von 13,6%.

Ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag für Minijobs ist nicht zwingend erfor­der­lich. Mündliche Verträge mit Minijob­bern sind grund­sätz­lich zulässig. Aller­dings sind Arbeit­geber verpflichtet, einen Nachweis über die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gungen für Minijobber schrift­lich festzu­halten. Das Nachweis­ge­setz verlangt eine umfas­sende Dokumen­ta­tion der Arbeits­be­din­gungen. Diese Regelungen bieten Sicher­heit für Minijobber und Arbeit­geber. Der schrift­liche Nachweis der Arbeits­be­din­gungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeits­ver­trag. Er ist nur eine verein­fachte Version. Ein vollstän­diger Arbeits­ver­trag im Minijob bietet mehr Sicher­heit. Er schafft klare und verbind­liche Regelungen zwischen Arbeit­geber und Minijobber.

Das Nachweis­ge­setz verpflichtet Arbeit­geber wesent­liche Arbeits­be­din­gungen schrift­lich zu erfassen und ihren Minijob­bern aushän­digen. Folgende Infor­ma­tionen muss der schrift­liche Nachweis umfassen:

  1. Vertrags­par­teien und Start des Minijobs
    1. Name und Anschrift des Minijob­bers
    2. Name und Anschrift des Arbeit­ge­bers
    3. Beginn des Minijobs (bei befris­teten Minijobs auch das Enddatum oder die voraus­sicht­liche Dauer)
    4. Dauer der Probe­zeit, sofern verein­bart
  2. Tätig­keit und Einsatzort
    1. Art der Tätig­keit
    2. Arbeitsort
  3. Arbeits­zeit und Organi­sa­tion der Arbeit
    1. Arbeits­zeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebe­nen­falls Regelungen zur Schicht­ar­beit
    2. Bedin­gungen bei Arbeit auf Abruf
  4. Verdienst und Zahlweise
    1. Zusam­men­set­zung des Verdienstes (auch Vergü­tung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonder­zah­lungen)
    2. die Fällig­keit und die Art der Auszah­lung
    3. die Möglich­keit der Anord­nung von Überstunden, sofern verein­bart
  5. Urlaub, Fortbil­dung und Zusatz­leis­tungen
    1. Urlaubs­an­spruch
    2. etwaige Ansprüche auf Fortbil­dungen
    3. bei betrieb­li­cher Alters­ver­sor­gung: Name und Anschrift des Versor­gungs­trä­gers
  6. Weitere Regelungen und Bezüge
    1. Hinweis auf geltende Tarif­ver­träge, Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rungen
    2. Kündi­gungs­fristen und vorge­se­hene Kündi­gungs­form
Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob­zen­trale | 26-03-2026