Leasing­ver­träge enthalten in der Regel Verein­ba­rungen, wonach am Ende eines Leasing­ver­trags vertrag­lich festge­legte Zahlungen anfallen können. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug

  • vorzeitig zurück­ge­geben wird oder
  • wenn das Fahrzeug in einem nicht vertrags­ge­mäßen Zustand zurück­ge­geben wird.

Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuer­baren Schadens­er­satz oder um ein zusätz­li­ches Nutzungs­ent­gelt oder um eine Minde­rung des Nutzungs­ent­gelts handeln.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat mit seinem geleasten Firmen­wagen einen Total­schaden erlitten. Seine Versi­che­rung deckt die Schäden bzw. die Wertmin­de­rung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Aller­dings muss der Unter­nehmer eine Entschä­di­gung dafür zahlen, dass der Leasing­ver­trag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasing­ge­sell­schaft zusätz­lich als Ersatz für künftige Leasing­raten einen Betrag von 1.500 €. Diese Zahlung ist als echter Schadens­er­satz anzusehen und unter­liegt daher nicht der Umsatz­steuer.

Andere Zahlungen bei Beendi­gung eines Leasing­ver­trags
Wird ein Leasing­ver­trag über ein Firmen­fahr­zeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurück­ge­geben wird, ergeben sich keine steuer­li­chen Probleme. Sind jedoch bei der Beendi­gung des Leasing­ver­trags Zahlungen zu leisten, muss zumin­dest für Zwecke der Umsatz­steuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um

  • nicht steuer­baren Schadens­er­satz,
  • zusätz­li­ches Nutzungs­ent­gelt oder
  • Minde­rung des Nutzungs­ent­gelts handeln.

Ein Leasing­ver­trag kann aufgrund vertrag­lich verein­barter Kündi­gungs­rechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasing­ver­träge für derar­tige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasing­raten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadens­er­satz. Zahlungen sind grund­sätz­lich dann nicht umsatz­steu­erbar, wenn sie wegen Schäden am Leasing­fahr­zeug als sogenannter Minder­wert­aus­gleich geleistet werden. Durch die Kündi­gung wird die Haupt­leis­tungs­pflicht des Leasing­ge­bers (= Nutzungs­über­las­sung des Firmen­wa­gens) beendet. Die Zahlung, die der Leasing­nehmer als Ausgleich für künftige Leasing­raten erbringen muss, steht nicht mehr im Austausch­ver­hältnis mit einer Leistung des Leasing­ge­bers. Es liegt somit kein Leistungs­aus­tausch vor.

Zahlt der Leasing­nehmer einen Minder­wert­aus­gleich wegen Schäden am Leasing­fahr­zeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungs­über­las­sung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungs­aus­tausch, der der Umsatz­steuer unter­liegt. Er muss vielmehr aufgrund der vertrag­li­chen Verein­ba­rungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unter­nehmer als echten Schadens­er­satz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/​Vorsteuer anfällt.

Leasing­ver­träge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermit­telt der Leasing­geber die Höhe der Leasing­rate. Für Abwei­chungen von der verein­barten Kilome­ter­leis­tung sind vertrag­lich festge­legte Ausgleichs­zah­lungen zu leisten. Die Verein­ba­rungen über die Vergü­tung für Mehr- und Minder­ki­lo­meter sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasing­ver­hältnis an die tatsäch­liche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasing­nehmer anzupassen. Konse­quenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasing­neh­mers für Mehrki­lo­meter ein zusätz­li­ches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasing­ge­bers für Minder­ki­lo­meter eine Entgelt­min­de­rung für die Nutzungs­über­las­sung darstellen.

Das gilt entspre­chend auch für Vergü­tungen zum Ausgleich von Restwert­dif­fe­renzen in Leasing­ver­trägen mit Restwert­aus­gleich. Nutzungs­ent­schä­di­gungen wegen verspä­teter Rückgabe des Leasing­fahr­zeugs stellen keinen Schadens­er­satz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungs­über­las­sung des Fahrzeugs zwischen verein­barter und tatsäch­li­cher Rückgabe des Fahrzeugs.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 6/11 | 19-03-2013