Die Wertan­sätze in der Handels- und Steuer­bi­lanz weichen teilweise erheb­lich vonein­ander ab. In einigen Fällen ergeben sich zwangs­läufig abwei­chende Werte, wie z. B. bei Rückstel­lungen und der Abschrei­bung von Geschäfts- und Firmen­werten. Die unter­schied­li­chen Wertan­sätze wirken sich auf die Steuer­be­las­tung aus, was in IFRS-Abschlüssen z. B. zum Ausweis von aktiven oder passiven latenten Steuern führt.

Die tatsäch­liche Steuer­be­las­tung wird nach dem Gewinn ermit­telt, der sich aufgrund der Steuer­bi­lanz ergibt. Wenn die Höhe des steuer­li­chen und des handels­recht­li­chen Gewinns nicht überein­stimmt, entspricht die tatsäch­liche Steuer­be­las­tung nicht dem handels­recht­li­chen Gewinn. Ist der handels­recht­liche Jahres­über­schuss höher als der steuer­liche Gewinn, müssen passive latente Steuern ausge­wiesen werden. Gleicht sich die Steuer­be­las­tung später aus, ist der Ausweis der passiven latenten Steuern wieder rückgängig zu machen.

Latente Steuer­an­sprüche und latente Steuer­schulden sind anhand der Steuer­sätze zu bewerten, in der ein Vermö­gens­wert reali­siert oder eine Schuld erfüllt wird (IAS 12.47). Der Körper­schaft­steu­er­satz wird begin­nend mit dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2028 stufen­weise über fünf Jahre hinweg um jeweils ein Prozent abgesenkt. Der Steuer­satz wird von den derzeit gültigen 15% (inklusiv Veran­la­gungs­zeit­raum 2027) auf 10% bis zum Veran­la­gungs­zeit­raums 2032 gesenkt. Diese Körper­schaft­steu­er­sen­kung wirkt sich somit bereits für die IFRS-Abschlüsse ab 2025 aus.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | §§ 274, 274a HGB | 27-11-2025