Zur Sicher­stel­lung der Wettbe­werbs­fä­hig­keit der Landwirt­schaft in Deutsch­land wird die Steuer­ent­las­tung auf Kraft­stoff für Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft („Agrar­diesel“) ab dem 1.1.2026 vollständig wieder­ein­ge­führt. Diese Geset­zes­än­de­rung des Energie­steu­er­ge­setzes (§ 57) ist im Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhe­bung der Freizone Cuxhaven geregelt.

Zur Vermei­dung einer Bevor­zu­gung fossiler Gasöle, wird die Steuer­ent­las­tung für Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft auch auf die dem Gasöl gleich­ge­stellten Energie­er­zeug­nisse (z. B. HVO – Hydrierte Pflan­zenöle) erwei­tert.

Artikel 7 enthält die Änderung der Energie­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (§ 103). Die Verfah­rens­re­ge­lungen der Energie­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung wurden redak­tio­nell überar­beitet und in der bishe­rigen Syste­matik wieder einge­führt.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Gesetz zur Aufhe­bung der Freizone Cuxhaven, Druck­sache 473/25- 40 | 13-11-2025