Nur Kirchen­mit­glieder müssen Kirchen­steuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfas­sung selbst. Die einschlä­gigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angele­gen­heiten“ der Religi­ons­ge­sell­schaften im Sinne von Art. 140 des Grund­ge­setzes und Art. 137 der Weimarer Reichs­ver­fas­sung. Daher dürfen Finanz­ge­richte den Wortlaut der einschlä­gigen Bestim­mungen des inner­kirch­li­chen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstel­lungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeb­li­chen inner­kirch­li­chen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wieder­ein­tritt eines ehema­ligen Kirchen­mit­glieds, wie der Bundes­fi­nanzhof entschieden hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchen­steu­eramt festge­setzte evange­li­sche Kirchen­steuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausge­treten war. Das Kirchen­steu­eramt ging jedoch von einem Wieder­ein­tritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Kartei­karte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchen­steuer gezahlt hatte. Das Finanz­ge­richt München bejahte den Wieder­ein­tritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufge­hoben und die Sache zurück­ver­wiesen. Die Feststel­lungen des Finanz­ge­richts zum inner­kirch­li­chen Recht reichten nicht aus, um einen Wieder­ein­tritt zu begründen. Im zweiten Rechts­gang wird das Finanz­ge­richt nun klären müssen, ob und unter welchen Voraus­set­zungen das ehema­lige Kirchen­mit­glied, das seinen damaligen Haupt­wohn­sitz in Baden-Württem­berg hatte, einen Wieder­ein­tritt in die evange­li­sche Kirche gegen­über einem bayeri­schen Pfarrer erklären konnte.

Kirchen­steu­er­pflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfas­sung selbst. Die Verfas­sungs­recht­liche Anfor­de­rung an die Ermitt­lungen der Finanz­ge­richte zum kirch­li­chen Mitglied­schafts­recht sind daher zu beachten.

Quelle:BFH | Urteil | X R 28/22 | 29-10-2025