In einem neuen Urteil hat der Bundes­fi­nanzhof über die Zuläs­sig­keit eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags entschieden. Streit­punkt war die Frage, welcher „Gewinn­be­griff“ bei der Anwen­dung der Gewinn­grenze von 200.000 € heran­zu­ziehen ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger argumen­tierten, dass ausschließ­lich der steuer­liche Bilanz­ge­winn maßge­bend sei, während das Finanzamt die Auffas­sung vertrat, dass auch außer­bi­lan­zi­elle Korrek­turen, wie die Hinzu­rech­nung der gezahlten Gewer­be­steuer, einzu­be­ziehen sind.

Der BFH hat entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuer­liche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass auch außer­bi­lan­zi­elle Korrek­turen, einschließ­lich der Hinzu­rech­nung der Gewer­be­steuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prüfung der Gewinn­grenze berück­sich­tigt werden müssen. Laut BFH wird diese Ausle­gung durch die Syste­matik und den Zweck der Vorschrift gestützt, die darauf abzielt, eine einheit­liche und gerechte Anwen­dung der Förde­rung für kleine und mittlere Unter­nehmen sicher­zu­stellen.

Der BFH hat also die Revision der Kläger zurück­ge­wiesen, weil der steuer­liche Gewinn des Unter­neh­mens (einschließ­lich der genannten Hinzu­rech­nungen) die Grenze von 200.000 € überschritten hat, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu Recht versagt wurde.

Quelle:BFH | Urteil | X R 16, 17/23 | 30-09-2025