Überträgt der Ehemann dem Sohn in einem Hofüber­ga­be­ver­trag seinen landwirt­schaft­li­chen Betrieb, wobei dem Ehemann und seiner Ehefrau ein lebens­langes Alten­teil gewährt werden, liegt hierin keine schen­kungs­steu­er­bare Zuwen­dung des Ehemanns an die Ehefrau.

Praxis-Beispiel:
Mit notari­ellem Vertrag übertrug der Ehemann der Klägerin dem gemein­samen Sohn seinen landwirt­schaft­li­chen Betrieb. Der Übernehmer verpflich­tete sich im Gegenzug, dem Vater und der klagenden Mutter als Gesamt­be­rech­tigte ein lebens­langes Alten­teil zu gewähren. Das Alten­teil umfasste das Wohnrecht an einem Haus und die Zahlung eines monat­li­chen Unter­halts­be­trags (Baral­ten­teil). Das Finanzamt war der Auffas­sung, dass freige­bige Zuwen­dungen an den Ehegatten schen­kungs­steu­er­pflichtig seien. Die Klägerin sei durch die einklag­baren Geldzah­lungen und durch das Recht auf unent­gelt­liche Nutzung der Wohnung berei­chert. Die Klägerin führte aus, dass keine Schen­kung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vorlag.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass kein schen­kungs­steu­er­barer Sachver­halt verwirk­licht wurde. Der Begriff des Alten­teils bezeichnet einen Inbegriff von Rechten verschie­dener Art, die durch ihre Zweck­be­stim­mung, dem Berech­tigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versor­gung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Entspre­chende Verträge enthalten in der Regel die Einräu­mung eines Wohnungs­rechts und die Gewäh­rung von wieder­keh­renden Leistungen oder Nutzungen, die aus Anlass der Übertra­gung eines landwirt­schaft­li­chen Betriebs zugunsten des Überge­bers oder seiner Ehefrau oder auch von nahen Famili­en­an­ge­hö­rigen verein­bart werden.

Bezogen auf das Wohnrecht, das der Klägerin mit ihrem Ehemann einge­räumte wurde, mangelt es an einer freige­bigen Zuwen­dung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da bereits der objek­tive Tatbe­stand nicht erfüllt ist. Das der Klägerin einge­räumte Wohnrecht diente dazu, den Status quo der räumlich-gegen­ständ­li­chen Lebens­ge­mein­schaft mit ihrem Ehemann fortzu­setzen. Die Klägerin konnte weder in recht­li­cher noch in tatsäch­li­cher Hinsicht über das Wohnrecht frei verfügen. Dies gilt auch für den der Klägerin als Baral­ten­teil einge­räumten Zahlungs­an­spruch, da sie nicht tatsäch­lich und recht­lich frei über die von ihr erlangte Gesamt­gläu­bi­ger­stel­lung an dem Anspruch auf Geldzah­lung verfügen konnte.

Hinweis: Das Urteil des Finanz­ge­richts überrascht nicht, da es der Recht­spre­chung des BFH zu den Voraus­set­zungen einer freige­bigen Zuwen­dung an den Ehegatten folgt (Urteile vom 22.8.2007, II R 33/06 und vom 8.6.2021, II R 23/19). Eine Revision wurde daher nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 3 K 459/24 Erb | 17-09-2025