Bei der Anschaf­fung von gering­wer­tigen Wirtschafts­gü­tern kann der Unter­nehmer (auch handels­recht­lich) zwischen 3 Varianten wählen. Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, können die Wirtschafts­güter mit den Netto-Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten wie folgt erfasst werden:

  1. bis zu 250 €: Erfas­sung als Sofort­auf­wand oder als "gering­wer­tiges Wirtschaftsgut"
  2. von 250 € bis 800 €: auf das Konto "Gering­wer­tige Wirtschafts­güter" oder alter­nativ
  3. bei mehr als 250 € und weniger als 1.000 €: auf das Konto "Wirtschafts­güter (Sammel­posten)"

Ob ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut vorliegt, hängt von der Höhe der Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten und außerdem davon ab, ob die Wirtschafts­güter beweg­lich, abnutzbar und selbständig (= für sich allein) nutzbar sind. Die Anschaf­fung- oder Herstel­lungs­kosten dürfen netto ohne Umsatz­steuer

  • nicht über 800 € bzw.
  • zwischen 250 € und 1.000 € liegen, wenn sie in einen Sammel­posten einge­stellt werden sollen.

Maßge­bend ist immer der Netto­be­trag, unabhängig davon, ob die Umsatz­steuer in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt, der ausschließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsätze ausführt, kauft eine Büroleuchte für 800 € zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer von 152 € (brutto also 952 €). Konse­quenz: Da es auf den Netto­be­trag ohne Umsatz­steuer ankommt, überschreitet der Arzt nicht den Grenz­wert von 800 €. Er kann somit den Betrag von 952 € sofort zu 100% abschreiben, obwohl die Anschaf­fungs­kosten wegen des fehlenden Vorsteu­er­ab­zugs den Betrag von 800 € übersteigen.

Beim Kauf gering­wer­tiger Wirtschafts­güter sollte auf detail­lierte Rechnung geachtet werden. Kauft ein Unter­nehmer verschie­dene Gegen­stände, muss eine detail­lierte Rechnung ausge­stellt werden, weil nur so dokumen­tiert werden kann, welcher Gegen­stand den Grenz­wert nicht überschreitet. Hinweis: Sollte es nicht möglich sein, eine detail­lierte Rechnung zu erhalten, kann der Gesamt­be­trag auch nach Verkaufs­un­ter­lagen (z. B. Prospekt mit Preis­an­gaben) aufge­teilt werden. Diese Unter­lagen müssen zusammen mit der Rechnung aufbe­wahrt werden.

Bei der Beurtei­lung, ob der Grenz­wert überschritten wird, ist nicht allein der Kaufpreis maßge­bend. Zu den Anschaf­fungs­kosten gehören zusätz­lich alle Aufwen­dungen, die der Unter­nehmer leistet, um den Gegen­stand

  • zu erwerben und
  • in einen betriebs­be­reiten Zustand zu versetzen, wie z. B. Trans­port­kosten, Verpa­ckungs­kosten und Monta­ge­kosten.

Nicht dazu gehören Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Zahlung stehen, z. B. Nachnahme- oder Mahnge­bühren. Bestellt ein Unter­nehmer mehrere Wirtschafts­güter und zahlt er einen pauschalen Betrag für Trans­port und Verpa­ckung, dann muss er diesen anteilig auf alle Wirtschafts­güter verteilen. Skonti und Rabatte mindern die Anschaf­fungs­kosten, sodass der gemin­derte Betrag für die Beurtei­lung maßge­bend ist. Wird das Wirtschaftsgut vor dem Jahres­wechsel gekauft und erst im neuen Jahr unter Abzug eines Skonto­ab­zugs bezahlt, wirkt sich diese Kaufpreis­re­du­zie­rung nicht mehr im abgelau­fenen Jahr aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer schafft Ende Dezember 2025 ein Wirtschaftsgut für netto 812 € an und zahlt den Kaufpreis erst am 3.1.2026 unter Abzug von 2% Skonto (= 16,24 €). Im Jahr 2025 ist der Betrag von 812 € maßge­bend. Es handelt sich dann nicht um ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut. Der Unter­nehmer muss das Wirtschaftsgut über die Nutzungs­dauer abschreiben bzw. in den Sammel­posten einstellen.

Hat der Unter­nehmer einen nur steuer­lich zuläs­sigen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gebildet, kann dies zu einer Minde­rung der Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­kosten führen, soweit dieser im Inves­ti­ti­ons­jahr aufzu­lösen ist. Für steuer­liche Zwecke muss der Unter­nehmer die Gewin­n­er­hö­hung wieder rückgängig machen, indem er den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von den Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten abzieht. Durch den Abzug des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags können (nur steuer­lich) gering­wer­tige Wirtschafts­güter entstehen.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 2 | 05-02-2026