Der BFH hat die Beschwerde einer Klägerin wegen Nicht­zu­las­sung der Revision als unbegründet zurück­ge­wiesen. Nach der Recht­spre­chung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheins­be­weis ledig­lich dafür, dass ein vom Arbeit­geber zur privaten Nutzung überlas­sener Dienst­wagen auch tatsäch­lich privat genutzt wird. Der Anscheins­be­weis gilt dagegen weder dafür, 

  • dass dem Arbeit­nehmer überhaupt ein Dienst­wagen aus Fuhrpark privat zur Verfü­gung steht,
  • noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. 

Diese "Präzi­sie­rung" zum Anscheins­be­weis ist vor dem Hinter­grund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteu­er­recht­lich erheb­li­chen Vorteils nur insoweit recht­fer­tigt, als der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer auch gestattet, den Dienst­wagen privat zu nutzen.

Recht­spre­chung zum Anscheins­be­weis im Arbeit­neh­mer­fall: Nach der Recht­spre­chung des VI. Senats zum Anscheins­be­weis für eine Privat­nut­zung durch einen Arbeit­nehmer wird voraus­ge­setzt, dass der Dienst­wagen vom Arbeit­geber auch tatsäch­lich zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer einen Dienst­wagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststel­lung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheins­be­weis danach nicht.

Recht­spre­chung zum Anscheins­be­weis beim Gesell­schafter-Geschäfts­führer: Der BFH ist in seiner Recht­spre­chung bislang davon ausge­gangen, dass für die Privat­nut­zung eines betrieb­li­chen Fahrzeugs, dass dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer von der Gesell­schaft zur Nutzung überlassen wird, ein Anscheins­be­weis greift. Danach spricht aufgrund der allge­meinen Lebens­er­fah­rung der Beweis des ersten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfü­gung stehenden betrieb­li­chen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertrag­liche Verein­ba­rung über eine Privat­nut­zung geschlossen worden ist oder im Geschäfts­führer-Anstel­lungs­ver­trag ausdrück­lich ein Privat­nut­zungs­verbot verein­bart wurde. Das gilt insbe­son­dere dann, wenn der Gesell­schafter-Geschäfts­führer kein Fahrten­buch führt und keine organi­sa­to­ri­schen Maßnahmen getroffen hat, die eine Privat­nut­zung des Fahrzeugs ausschließen, sodass eine unbeschränkte Zugriffs­mög­lich­keit des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers auf den Pkw besteht.

Der Ansatz eines lohnsteu­er­recht­lich erheb­li­chen Vorteils, wonach der Anscheins­be­weis ledig­lich dafür steht, dass ein vom Arbeit­geber zur privaten Nutzung überlas­sener Dienst­wagen auch tatsäch­lich privat genutzt wird, ist auf die Fallge­stal­tung einer unbefugten Privat­nut­zung eines betriebli-chen Pkw nicht zu übertragen. Wird ein betrieb­li­cher Pkw ohne entspre­chende Gestat­tung der Gesell­schaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung und kein Arbeits­lohn vor.

Quelle:BFH | Beschluss | I B 17/24 | 16-12-2025