Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebraucht­fahr­zeug in Zahlung und leistet der Käufer eine Zuzah­lung in Höhe des Diffe­renz­be­trags, liegt umsatz­steu­er­lich ein Tausch mit Barauf­gabe vor. Die Höhe der Anschaf­fungs­kosten für ein neues Firmen­fahr­zeug und auch die Höhe der Umsatz­steuer richten sich nach dem jeweils tatsäch­lich verein­barten Preis. Das gilt auch für die Inzah­lung­nahme eines gebrauchten Fahrzeugs. Fazit: Ein verdeckter Preis­nach­lass ist ausge­schlossen.

Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zahlung auch der subjek­tive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremd­üb­li­chen“ Markt­preises nicht zulässig ist. Der subjek­tive Wert ergibt sich aus dem indivi­duell verein­barten Verkaufs­preis für das Neufahr­zeug abzüg­lich der Zuzah­lung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebraucht­wagen zu zahlen.

Das BMF hat diese Auffas­sung des BFH in den Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass übernommen. Da bei einem Gebraucht­fahr­zeug auf den subjek­tiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abwei­chenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzah­lung­nahme grund­sätz­lich kein verdeckter Preis­nach­lass mit steuer­li­cher Wirkung eintreten.

Beson­der­heiten bei Anwen­dung der Diffe­renz­be­steue­rung: Nimmt der Kfz-Händler ein Gebraucht­fahr­zeug von einem Kunden in Zahlung, der keine Umsatz­steuer ausweisen darf, kann er die Diffe­renz­be­steue­rung anwenden. Auch bei der Diffe­renz­be­steue­rung ist als Einkaufs­preis der tatsäch­liche Wert des gebrauchten Gegen­stands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermitt­lung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegen­stands tatsäch­lich zugrunde gelegt wird.

Bei der Inzah­lung­nahme von Gebraucht­fahr­zeugen in der Kraft­fahr­zeug­wirt­schaft ist entspre­chend zu verfahren. Das heißt, es ist der subjek­tive Wert zugrunde zu legen. Als Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­steuer ist somit der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufs­preis den Einkaufs­preis übersteigt. Die Umsatz­steuer, die in dem Unter­schieds­be­trag enthalten ist, muss heraus­ge­rechnet werden. Neben­kosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegen­stands aufge­wendet hat, gehören nicht zum Einkaufs­preis und mindern daher nicht die Bemes­sungs­grund­lage. Das gilt z. B. für Repara­tur­kosten, die nicht im Einkaufs­preis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler nimmt von einer Privat­person einen PKW für 5.000 € in Zahlung. Die Privat­person darf keine Umsatz­steuer ausweisen, sodass kein Vorsteu­er­abzug möglich ist. Der Kfz-Händler macht von der Möglich­keit Gebrauch, für den Verkauf des in Zahlung genom­menen Fahrzeugs die Diffe­renz­be­steue­rung anzuwenden. Vor dem Verkauf des in Zahlung genom­menen Fahrzeugs waren noch Repara­turen erfor­der­lich, für die der Händler 400 € zuzüg­lich 19% Umsatz­steuer = 76 € aufge­wendet hat.

Um einen schnel­leren Verkauf des in Zahlung genom­menen Fahrzeugs zu errei­chen, reduziert der Kfz-Händler den Preis des in Zahlung genom­menen Fahrzeugs auf 4.800 €, sodass ihm gegen­über dem Einkauf ein Verlust von 200 € entstanden ist. Konse­quenz ist, dass sich bei der Berech­nung der Umsatz­steuer ein negativer Unter­schieds­be­trag ergibt. Die Bemes­sungs­grund­lage beträgt bei einem negativen Unter­schieds­be­trag 0 €. Das heißt, dass dieser Unter­schieds­be­trag auch in späteren Besteue­rungs­zeit­räumen nicht berück­sich­tigt werden kann.

Ergebnis: Der Kfz-Händler zahlt für den Verkauf des in Zahlung genom­menen Fahrzeugs keine Umsatz­steuer. Die Repara­tur­kosten zieht er als Betriebs­aus­gaben ab. Die dafür ausge­wie­sene Umsatz­steuer macht er als Vorsteuer geltend.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10, 11 UStAE | 26-02-2026