Das Sächsi­sche Finanz­ge­richt hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Famili­en­heim­fahrten bei einer doppelter Haushalts­füh­rung ausnahms­weise schätzen darf. Im Streit­fall wurden Famili­en­heim­fahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahr­ge­le­gen­heiten durch­ge­führt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner doppelten Haushalts­füh­rung 43 Famili­en­heim­fahrten zu je 396 Entfer­nungs­ki­lo­me­tern mit der Bahn durch­ge­führt habe. Belege über die durch­ge­führten Zugfahrten konnte er nicht vorlegen. Das Finanzamt ließ daher die Famili­en­heim­fahrten bei der Durch­füh­rung der Veran­la­gung unberück­sich­tigt. Nach erfolg­losem Einspruch erhob er Klage und machte geltend, die Famili­en­heim­fahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug durch­ge­führt zu haben, sondern Mitfahr­ge­le­gen­heiten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hierzu konnte er keine Belege vorlegen, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien. Die ursprüng­li­chen Angaben waren also wahrheits­widrig.

Das Finanz­ge­richt sieht die Voraus­set­zungen für eine Schät­zung als erfüllt.
Die Klage hatte Erfolg, weil das Finanzamt die Famili­en­heim­fahrten vollständig unberück­sich­tigt gelassen hatte. Aufgrund des neuen Umstands, dass die Kosten für Famili­en­heim­fahrten aufgrund von Barzah­lungen beleg­mäßig nicht nachweisbar sind, war das Finanz­ge­richt der Auffas­sung, dass die Famili­en­heim­fahrten im Schätz­wege zu berück­sich­tigen sind.

Da Nachweise nicht vorge­legt werden konnten, sah das Finanz­ge­richt die Voraus­set­zungen für die Schät­zung von Werbungs­kosten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahr­ge­le­gen­heiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanz­ge­richt für nachvoll­ziehbar. Entspre­chend schätzte es zwei Famili­en­heim­fahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeits­freier Tage). 

Dem Steuer­pflich­tigen war vorzu­werfen, dass er keine Beweis­vor­sorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screen­shots im Rahmen der Buchung der Mitfahr­ge­le­gen­heiten). Bei der Schät­zung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berück­sich­tigen, dass der Steuer­pflich­tige nicht besser stehen soll als ein Steuer­pflich­tiger, der ordnungs­gemäß Belege für seine Werbungs­kosten vorhält. Das Finanz­ge­richt berück­sich­tigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Famili­en­heim­fahrten nur im reduzierten Umfang.

Grund­sätz­lich gilt, dass der Steuer­pflich­tige die Feststel­lungs­last trägt, wenn er steuer­min­dernden Umständen wie Fahrt­kosten für Famili­en­heim­fahrten gelend macht. Dem Steuer­pflich­tigen obliegt die Feststel­lungs­last, das heißt er muss nachweisen oder zumin­dest glaub­haft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsäch­lich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflich­tung nicht nach, ist das Finanzamt grund­sätz­lich berech­tigt, die geltend gemachten Aufwen­dungen nicht anzuer­kennen.

Im Streit­fall ergab sich durch die im Finanz­ge­richts-Verfahren wider­ru­fene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durch­ge­führt zu haben, insoweit eine andere Situa­tion, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barent­loh­nung durch­ge­führt zu haben, für das Finanz­ge­richt zumin­dest glaub­haft erschien.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen , 8 K 1068/23 | 14-05-2024