Überlässt ein Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, den er auch privat nutzen kann, erfolgt diese private Nutzung im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, dass ein unmit­tel­barer Zusam­men­hang zwischen der Fahrzeug­über­las­sung an einen Arbeit­nehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeits­leis­tung vorliegt, wenn die Überlas­sung des Fahrzeugs arbeits­ver­trag­lich indivi­duell verein­bart ist und tatsäch­lich in Anspruch genommen wird.

Es kommt also maßgeb­lich auf den unmit­tel­baren Zusam­men­hang zwischen der Fahrzeug­über­las­sung an einen Arbeit­nehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeits­leis­tung an. Der unmit­tel­bare Zusam­men­hang liegt jeden­falls vor, wenn die Fahrzeug­über­las­sung indivi­duell arbeits­ver­trag­lich verein­bart ist und tatsäch­lich in Anspruch genommen wird. Ist die Nutzungs­mög­lich­keit des Fahrzeugs bei wirtschaft­li­cher Betrach­tung ein Grund dafür, warum der Arbeit­nehmer das konkrete Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis angetreten hat, besteht kein „bloßer“, sondern ein das Dienst­ver­hältnis mitprä­gender Zusam­men­hang.

Fazit: Es liegt ein tausch­ähn­li­cher Umsatz vor, der aus der Fahrzeug­über­las­sung und der antei­ligen Arbeits­leis­tung besteht. Es handele sich um eine langfris­tige Vermie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels, die am Wohnsitz des Arbeit­neh­mers steuerbar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).

Obwohl grund­sätz­lich keine Änderung der geltenden Verwal­tungs­auf­fas­sung in Bezug auf die umsatz­steu­er­liche Behand­lung der entgelt­li­chen Überlas­sung von Fahrzeugen an Arbeit­nehmer zur privaten Nutzung vorliegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geändert. Die bishe­rige Praxis der Dienst­wa­gen­be­steue­rung ist aber grund­sätz­lich beibe­halten worden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7117-e/00003/005/058 | 02-03-2026