Das kosten­lose oder verbil­ligte Aufladen der Batte­rien von Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steuer­frei, wenn der Arbeit­geber die Leistung zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuer­be­freiung gilt mindes­tens bis Ende 2030.

Steuer­freier Ladestrom beim Arbeit­geber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privat­fahr­zeug oder einen Firmen­wagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privat­fahr­zeugs steuer­frei ist und nicht als Arbeits­lohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeit­geber gestellten Dienst­wa­gens wird regel­mäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwen­dung der Fahrten­buch­me­thode bleiben die steuer­freien Strom­kosten bei den Gesamt­kosten außer Ansatz.

Umfang der Steuer­be­freiung: Die Steuer­be­freiung ist nicht auf einen Höchst­be­trag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begüns­tigten Kraft­fahr­zeugen begrenzt. Begüns­tigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­geber verbun­denen Unter­neh­mens. Die Steuer­be­freiung gilt auch für Leihar­beit­nehmer im Betrieb des Entlei­hers. Das Aufladen bei Dritten ist grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Soweit der Arbeit­geber die Strom­kosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäf­tigten jedoch unmit­telbar trägt, ist der Vorteil aus dem unent­gelt­lich oder verbil­ligt bezogenen Ladestrom auch dann steuer­frei, wenn die genutzte Ladevor­rich­tung an einer ortsfesten betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­mens oder des verbun­denen Unter­neh­mens betrieben wird. Achtung: Die unent­gelt­liche Überlas­sung von Strom an die Beschäf­tigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs wird umsatz­steu­er­lich als steuer­pflich­tige Wertab­gabe beurteilt.

Überlas­sung einer Ladevor­rich­tung
Lohnsteu­er­frei sind auch vom Arbeit­geber zusätz­lich gewährte Vorteile für die zeitweise überlas­sene betrieb­liche Ladevor­rich­tung für Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektro­fahr­zeugen. Der von dieser betrieb­li­chen Ladevor­rich­tung für Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuer­be­freiung.

Ladevor­rich­tung ist die gesamte Ladeinfra­struktur einschließ­lich Zubehör sowie die in diesem Zusam­men­hang erbrachten Dienst­leis­tungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Instal­la­tion und die Inbetrieb­nahme der Ladevor­rich­tung, deren Wartung und Betrieb sowie notwen­digen Vorar­beiten wie z. B. das Verlegen eines Stark­strom­ka­bels.

Die Steuer­be­freiung gilt jedoch nur bei Überlas­sung einer Ladevor­rich­tung, die im Eigentum des Arbeit­ge­bers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereig­nung einer Ladevor­rich­tung sowie für Zuschüsse zu den Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevor­rich­tung kann der Arbeit­geber pauschal mit 25% besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraus­set­zung ist auch hier, dass die Leistungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Als Bemes­sungs­grund­lage können die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Ladevor­rich­tung (einschließ­lich Umsatz­steuer) zugrunde gelegt werden.

Laden zu Hause: Lädt ein Arbeit­nehmer sein privates Elektro­fahr­zeug zuhause auf, so sind keine steuer­freien Erstat­tungen möglich. Bei privaten Elektro­fahr­zeugen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen des Arbeit­neh­mers stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­nehmer selbst getra­genen Strom­kosten steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn dar. Anders sieht das jedoch beim Dienst­wagen aus. Bei betrieb­li­chen Elektro­fahr­zeugen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen des Arbeit­ge­bers, die dem Arbeit­nehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­nehmer selbst getra­genen Strom­kosten einen steuer­freien Ausla­gen­er­satz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Der Nachweis der entstan­denen Kosten ist nicht einfach. Die bishe­rigen monat­li­chen Pauschalen, die ein Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer für selbst getra­gene Strom­kosten zum Laden eines betrieb­li­chen Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs lohnsteu­er­frei erstatten kann, werden ab 2026 durch eine auf die geladene Strom­menge anzuwen­dende Strom­kos­ten­pau­schale ersetzt.

Ab 2026 müssen für einen steuer­freien Ersatz zwingend Aufzeich­nungen über den heimi­schen Verbrauch geführt werden. Erfor­der­lich ist dazu ein Einzel­nach­weis der Strom­menge für den Dienst­wagen mit einem geson­derten statio­nären oder mobilen (beispiels­weise wallbox- oder fahrzeug­internen) Strom­zähler. Zur Strom­preis­er­mitt­lung werden mehrere Möglich­keiten angeboten:

  • Maßgeb­lich ist in der Regel der indivi­du­elle (feste) Strom­preis aus dem Vertrag mit dem Strom­an­bieter. Neben dem Einkaufs­preis für die verbrauchte Kilowatt­stunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grund­preis anteilig zu berück­sich­tigen. Soweit Beschäf­tigte eine häusliche Ladevor­rich­tung nutzten, die auch durch eine private Photo­vol­ta­ik­an­lage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermitt­lung auf den vertrag­li­chen Strom­kos­ten­tarif des Strom­an­bie­ters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grund­preis anteilig mitbe­rück­sich­tigt wird.
  • Strom­preis­pau­schale: Zur Verein­fa­chung gestattet das BMF ab 2026 den vom Statis­ti­schen Bundesamt halbjähr­lich veröf­fent­lichten Gesamt­strom­preis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durch­schnitts­preise einschließ­lich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalen­der­jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröf­fent­lichten Gesamt­durch­schnitts­strom­preis einschließ­lich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahres­ver­brauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ist auf volle Cent abzurunden und anschlie­ßend mit der nachge­wie­senen geladenen Strom­menge zu multi­pli­zieren.

Das Wahlrecht zwischen den tatsäch­li­chen Strom­kosten und der Strom­preis­pau­schale muss für das Kalen­der­jahr einheit­lich ausgeübt werden. Durch die Strom­preis­pau­schale sind sämtliche Strom­kosten aus der Nutzung einer häusli­chen Ladevor­rich­tung abgegolten.

Hinweis: Der vom Statis­ti­schen Bundesamt für das 1. Halbjahr 2025 veröf­fent­lichte Gesamt­strom­preis beträgt 34,36 Cent, sodass bei Anwen­dung der Strom­preis­pau­schale für das Jahr 2026 ein Strom­preis von 34 Cent je nachge­wie­sener kWh zugrunde gelegt werden kann.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/00087/014/013 | 10-11-2025