Kosten für eine Zweit­woh­nung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungs­kosten“ im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung abgezogen werden. Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungs­kosten geltend machen kann, der sie tatsäch­lich getragen hat und vertrag­lich dazu verpflichtet war. Da die Mietzah­lungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietver­trag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungs­kosten“ geltend machen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat eine Zweit­woh­nung gemietet und die Kosten dieser Zweit­woh­nung getragen, die als Werbungs­kosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berück­sich­ti­gung als Werbungs­kosten abgelehnt. Das Finanz­ge­richt ließ den Werbungs­kos­ten­abzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungs­kosten geltend gemacht werden können, die sie tatsäch­lich getragen und sich vertrag­lich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzah­lungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietver­trag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungs­kosten“ geltend machen.

Damit hat er das Prinzip bestä­tigt, dass nur persön­liche Aufwen­dungen abziehbar sind. Auch inner­halb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegen­seitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezi­fi­sche Konstruk­tion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veran­lagt wurden, änderte nichts an der Notwen­dig­keit, die Kosten getrennt zu betrachten.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf, das eine zusätz­liche Berück­sich­ti­gung der Unter­kunfts­kosten zugelassen hatte. Ledig­lich die unstrit­tigen weiteren Kosten für die doppelte Haushalts­füh­rung (wie Fahrt­kosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 16/23 | 08-09-2025