Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass ein Arbeit­nehmer bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Tätig­keit im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung Aufwen­dungen für einen KFZ-Stell­platz neben den Aufwen­dungen für die Mietwoh­nung als Werbungs­kosten abziehen kann.

Praxis-Beispiel:
Der mit seiner Haupt­woh­nung in Nieder­sachsen ansäs­sige Kläger unter­hielt in Hamburg aus beruf­li­chem Anlass eine angemie­tete Zweit­woh­nung. Der monat­liche Wohnungs­miet­zins inklu­sive Neben­kosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchst­be­trag für die Unter­kunfts­kosten und somit Werbungs­kosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Daneben mietete der Kläger einen Stell­platz für 170 € im Monat an. Das Mietver­hältnis für den Stell­platz war an den Wohnungs­miet­ver­trag bezüg­lich Laufzeit und Kündi­gungs­frist gebunden. Der Kläger machte die Stell­platz­kosten neben den Wohnungs­miet­zinsen als Werbungs­kosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungs­miet­zinsen in Höhe von 1.000 € monat­lich als Werbungs­kosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stell­platz­kosten unter Verweis auf den bereits ausge­schöpften Höchst­be­trag. Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffas­sung bestä­tigt.

Zwar ist der Werbungs­kos­ten­abzug für die Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung der Höhe nach auf 1.000 € monat­lich begrenzt, die Aufwen­dungen für einen Stell­platz an der Zweit­woh­nung unter­liegen aber nicht dieser Abzugs­be­schrän­kung. Denn diese Aufwen­dungen werden nicht für die Nutzung der Unter­kunft, sondern für die Nutzung des Stell­platzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungs­kosten abziehbar. Die Notwen­dig­keit der Stell­platz­an­mie­tung war vorlie­gend aufgrund der angespannten Parkplatz­si­tua­tion in Hamburg zu bejahen.

Wichtig: Die mietver­trag­liche Ausge­stal­tung der Stell­platz­kosten ist für die Abzugs­fä­hig­keit ohne Bedeu­tung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stell­platz zusammen mit der Wohnung in einem Mietver­trag oder durch einen separaten Mietver­trag angemietet wird. Ob es sich gegebe­nen­falls um perso­nen­ver­schie­dene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuer­pflich­tigen von der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrück­lich abgewi­chen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/23 | 28-07-2025