Bei Darle­hens­ver­hält­nissen zwischen naheste­henden Personen sind Beson­der­heiten zu beachten. Wird Kapital­ver­mögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass – wenn die Übertra­gung steuer­lich anerkannt wird – die Einkünfte aus der Kapital­an­lage dem Kind zuzurechnen sind.

Hat das Kind keine weiteren steuer­pflich­tigen Einnahmen, bleiben bei diesem im Veran­la­gungs­zeit­raum 2025 Einnahmen i.H.v. 13.132 € (Grund­frei­be­trag 12.096 € + Sparer-Pausch­be­trag 1.000 € + Sonder­aus­gaben-Pausch­be­trag 36 €) steuer­frei. Voraus­set­zung ist, dass die Eltern bei Einrich­tung der Depot­konten zugunsten ihrer Kinder unmiss­ver­ständ­lich zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Kindern unwider­ruf­lich Vermögen zuwenden wollen. Dieser Wille muss für die Bank deutlich erkennbar sein. In den Konto­er­öff­nungs­blät­tern müssen die Kinder als Vertrags­partner und Konto­in­haber genannt und beson­dere, anders­lau­tende Gläubi­ger­ab­reden dürfen nicht getroffen sein. Die Bestel­lung eines Ergän­zungs­pfle­gers ist bei einer reinen Schen­kung nicht erfor­der­lich. Insoweit liegt kein schäd­li­ches In-Sich-Geschäft der Eltern als Schenker und Vertreter der Beschenkten (Kinder) vor. Denn die Regelung greift nicht ein, wenn das Rechts­ge­schäft dem Minder­jäh­rigen ledig­lich Vorteile bringt. Hiervon ist bei einer Geldschen­kung (oder Übertra­gung von Schuld­ver­schrei­bungen u.Ä., Wertpa­pieren, die nur Gläubiger-, aber keine Gesell­schafts­rechte einräumen) stets auszu­gehen.

Die Zurech­nung des Kapital­ver­mö­gens und der Einkünfte setzt weiterhin voraus, dass die Eltern dieses – getrennt von ihrem eigenen Vermögen – fortan wie Kindes­ver­mögen verwalten. Hieran fehlt es, wenn nach einigen Jahren ein Teil des Gelds zur gemein­samen Lebens­füh­rung verwendet wird.

Wichtig ist auch, dass der Beschenkte mit seinem Vermögen Markt­chancen ausnutzen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gesell­schafter einem Angehö­rigen ein zinsloses Darlehen zur Verfü­gung stellt (Abbuchung auf dem Kapital­konto), welches anschlie­ßend als Darlehen an die Gesell­schaft fällig wird.

Zufluss der Einnahmen
Wann die Einnahme aus Kapital­ver­mögen zugeflossen ist, regelt § 11 EStG. Der Zufluss (i. d. R. durch tatsäch­liche Zahlung oder Verrech­nung) ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger die wirtschaft­liche Verfü­gungs­macht über die Einnahme erhält. Erfolgt die Zahlung der Kapital­ein­nahmen durch Gutschrift, sind diese zugeflossen, wenn sie (in den Büchern des Zahlungs­ver­pflich­teten) dem Konto des Empfän­gers gutge­schrieben werden. Trotz Gutschrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Auch bei Gutschrift auf einem Sperr­konto liegt steuer­lich ein Zufluss der Erträge vor.

Einzel­fälle zum Zufluss von Kapital­ein­nahmen

  • Abgezinste Wertpa­piere
    Bei Einlösung/​Veräußerung des Wertpa­piers fließt der Kapital­ertrag i.H.d. Unter­schieds­be­trags zwischen Ausga­be­preis und Einlösungsbetrag/​Veräußerungspreis zu.
  • Banküber­wei­sung
    Mit Gutschrift auf dem Konto des Empfän­gers ist regel­mäßig der Zufluss anzunehmen, da der Empfänger dann über den Betrag verfügen kann.
  • Bauspar­gut­haben
    Zinsen sind auch dann jährlich zugeflossen, wenn sie nicht ausge­zahlt werden, sondern dem Bauspar­gut­haben zugeschlagen werden. Werden Bonus­zinsen aus einem Bauspar­ver­trag nur buchmäßig auf einem Bonus­konto ausge­wiesen, liegt noch kein Zufluss vor.
  • Dividen­den­scheine
    Dividenden fließen dem Anteils­eigner bei Einlö­sung der Dividen­den­scheine zu.
  • Gewinn­aus­schüt­tungen
    Grund­sätz­lich fließen Gewinn­aus­schüt­tungen mit Gutschrift zu. Ausnahmen: Dem Allein­ge­sell­schafter ist die Ausschüt­tung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüt­tungs­be­schlusses zuzurechnen, wenn später eine Auszahlung/​Gutschrift erfolgt.
    Bei beherr­schenden Gesell­schaf­tern ist ein Zufluss bereits bei Gutschrift auf einem Verrech­nungs­konto der Gesell­schaft bzw. bei Fällig­keit und Leistungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft anzunehmen.
  • Novation: Im Fall der Novation (= Erneue­rung) wird die bishe­rige Schuld in ein neues Schuld­ver­hältnis umgewan­delt. Hierdurch kann ebenfalls ein Zufluss bewirkt werden.

Praxis-Beispiel (Zufluss durch Novation)
Einem stillen Gesell­schafter wird der Gewinn­an­teil i.H.v. 5.000 € nicht ausge­zahlt, sondern verein­ba­rungs­gemäß auf seinem Vermö­gens­ein­la­ge­konto gutge­schrieben. Die erhöhte Einlage ist nunmehr die stille Betei­li­gung. Dem stillen Gesell­schafter ist mit Buchung auf dem Einla­ge­konto durch Novation der Gewinn­an­teil in Höhe von 5.000 € zugeflossen.

Unter­lagen zur Ermitt­lung der Einnahmen
Kapital­ein­nahmen werden regel­mäßig durch Sparein­lagen, Wertpa­piere oder Termin­ge­schäfte erzielt, welche auf Konten oder in Depots bei inlän­di­schen bzw. auslän­di­schen Banken, Kredit­in­sti­tuten und Finanz­un­ter­nehmen verwaltet werden. In diesen Fällen ergeben sich die Kapital­ein­nahmen und die hiermit zusam­men­hän­genden Steuern und Veräu­ße­rungs­kosten aus den Unter­lagen der Banken.

Dies sind insbe­son­dere

  • Steuer­be­schei­ni­gungen (nur bei inlän­di­schen Insti­tuten)
  • Zins-/Divi­den­den­gut­schriften
  • Kauf-/Verkaufs­ab­rech­nungen von Wertpa­pieren,
  • Abrech­nungen über Termin­ge­schäfte u. Ä.,
  • Erträg­nis­auf­stel­lungen und
  • ggf. Depot­aus­züge.

Im Zusam­men­hang mit der Umstel­lung der Invest­ment­be­steue­rung zum 1.1.2018 erhielten die Anleger weitere für die Besteue­rung wichtige Unter­lagen. Auch bei Geschäfts­be­zie­hungen zu auslän­di­schen Insti­tuten ergeben sich die Kapital­ein­nahmen – mit Ausnahme der Steuer­be­schei­ni­gungen und der beson­deren Beschei­ni­gungen zur Invest­ment­steu­er­re­form – aus den o.g. Unter­lagen.
 
Praxis-Tipp:
Steuer­be­schei­ni­gung mit Eintra­gungs­hilfen: Die Steuer­be­schei­ni­gungen inlän­di­scher Kredit­in­sti­tute enthalten in der Regel Hinweise auf die auszu­fül­lenden Zeilen in der Anlage KAP.
Für Kapital­ein­nahmen aus Quellen, welche nicht durch die Bank verwaltet werden (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen, Gewinn­aus­schüt­tungen einer GmbH, Einnahmen aus stillen Gesell­schaften oder Steuer­erstat­tungs­zinsen), ergeben sich Art und Höhe der Einnahmen aus entspre­chend anderen Unter­lagen (z. B. Abrech­nungen oder Steuer­be­schei­ni­gungen). Steuer­be­schei­ni­gungen sollten unbedingt aufbe­wahrt werden und auf Anfor­de­rung dem Finanzamt vorge­legt werden.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a | 20-11-2025