Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass ein mehrwö­chiges Gesund­heits­trai­ning nicht im ganz überwie­genden eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegt, wenn es vorrangig auf die Stärkung indivi­du­eller Gesund­heits­kom­pe­tenz abzielt und nicht auf spezi­fisch berufs­be­dingte Beein­träch­ti­gungen abstellt. Es kommt dann allen­falls die Steuer­be­freiung bis zu 600 € nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber bot seinen Arbeit­neh­mern ein Gesund­heits­kon­zept an, das aus mehreren Modulen bestand. Dabei handelte es sich um eine mehrwö­chige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbst­vor­sorge durch theore­ti­sche und prakti­sche Einheiten einen gesunden Lebens­stil näher­zu­bringen. Dies basierte auf den Elementen Bewegungs­för­de­rung, gesunde Ernäh­rung und psychi­sche Gesund­heit. Das Finanzamt ließ die Aufwen­dungen nur bis zur Höhe des Freibe­trages nach § 3 Nr. 34 EStG (600 €, damals noch 500 €) steuer­frei und setzte den überstei­genden Betrag als steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn an. Die Klage des Arbeit­ge­bers blieb ohne Erfolg.

Das Finanz­ge­richt begrün­dete seine Auffas­sung damit, dass das Gesund­heits­trai­ning nicht im ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers steht. Als Ziel des Gesund­heits­trai­nings wird die Stärkung der Gesund­heits­kom­pe­tenz eines jeden Einzelnen und die Anregung einer nachhaltig gesund­heits­be­wussten Lebens­weise angegeben. Schwer­punkt ist damit nicht eine Anlei­tung zur Verän­de­rung der Verhal­tens­weise bei Ausübung der betrieb­li­chen Betäti­gung zur Gesund­heits­vor­sorge und Gesund­heits­prä­ven­tion. Vielmehr wird hier ein „ganzheit­lich geprägter“ Ansatz verfolgt, der die Stärkung der persön­li­chen Gesund­heits­kom­pe­tenz eines jeden einzelnen Mitar­bei­ters im Blick hat und damit nicht auf das betrieb­liche Zusam­men­ar­beiten und die betrieb­liche Gemein­schaft gerichtet ist.

Fazit: Leistungen des Arbeit­ge­bers zur Verbes­se­rung des allge­meinen Gesund­heits­zu­standes und der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung sind bis zu 600 € je Mitar­beiter und Jahr steuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei. Vollkommen steuer­frei sind Gesund­heits­leis­tungen, wenn ein ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse des Arbeit­ge­bers besteht. Entspre­chende Leistungen können dann auch einen Wert von mehr als 600 € haben. Der Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt aber nur dann, wenn der Arbeit­geber die Leistungen zusätz­lich zum arbeits­recht­lich geschul­deten Arbeits­lohn gewährt. Falls die Leistungen unter Anrech­nung auf den verein­barten Arbeits­lohn oder durch Umwand­lung des verein­barten Arbeits­lohns erbracht werden, sind sie nicht steuer­frei.

Praxis-Tipp: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen. Diese wurde auch einge­legt und ist beim BFH unter dem Akten­zei­chen „VI R 9/25“ anhängig. In vergleich­baren Fällen sollte also Einspruch einge­legt und ein Ruhen des Verfah­rens beantragt werden, bis der BFH entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürnberg, 4 K 438/24 | 07-05-2025