Die Außen­prü­fung soll dazu beitragen, dass die Steuer­ge­setze gerecht und gleich­mäßig angewendet werden. Deshalb ist auch zu Gunsten des Steuer­pflich­tigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).

Beginn der Außen­prü­fung: Bestehen wichtige Gründe gegen den vorge­se­henen Zeitpunkt der Prüfung, kann beantragt werden, dass ihr Beginn hinaus­ge­schoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außen­prü­fung beginnt grund­sätz­lich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung konkrete Ermitt­lungs­hand­lungen vornimmt. Bei einer Daten­über­las­sung beginnt die Außen­prü­fung spätes­tens mit der Auswer­tung der Daten.

Ablauf der Außen­prü­fung: Betrof­fene sind verpflichtet, für einen reibungs­losen Ablauf der Prüfung mitzu­wirken. Wer seinen Mitwir­kungs­pflichten nicht nachkommt, kann durch ein quali­fi­ziertes Mitwir­kungs­ver­langen und gegebe­nen­falls durch ein Mitwir­kungs­ver­zö­ge­rungs­geld dazu gezwungen werden (§ 200a AO).

Der prüfenden Person ist zur Durch­füh­rung der Außen­prü­fung ein geeig­neter Raum oder Arbeits­platz sowie die erfor­der­li­chen Hilfs­mittel unent­gelt­lich zur Verfü­gung zu stellen (§ 200 Absatz 2 AO). Aufzeich­nungen, Bücher, Geschäfts­pa­piere und sonstige Unter­lagen, die benötigt werden, sind vorzu­legen, gegebe­nen­falls durch Vorlage von Aufzeich­nungen. Die Vorlage von Unter­lagen kann bereits mit der Prüfungs­an­ord­nung verlangt werden (§ 197 Absatz 3 AO). Werden Daten und Unter­lagen elektro­nisch aufbe­wahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notwen­dige Hilfs­mittel unent­gelt­lich zur Verfü­gung gestellt werden, die zum Lesen der Daten und Unter­lagen erfor­der­lich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind aufzeich­nungs- und aufbe­wah­rungs­pflich­tige Unter­lagen mit Hilfe eines Daten­ver­ar­bei­tungs Systems (DV-Systems) erstellt worden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespei­cherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unter­lagen zu nutzen (unmit­tel­barer Daten­zu­griff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie verlangen, dass ihr die dafür erfor­der­li­chen Geräte und sonstigen Hilfs­mittel zur Verfü­gung gestellt werden. Dies umfasst unter Umständen die Einwei­sung in das DV-System und die Bereit­stel­lung von fachkun­digem Personal.

Auswer­tung der Daten: Auf Anfor­de­rung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschi­nell auswert­baren Format zu übertragen, z. B. auf einem Daten­träger oder durch Zurver­fü­gung­stel­lung der Daten über eine Daten­aus­tausch­platt­form, soweit die Finanz­be­hörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Daten­über­las­sung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AO). Daneben kann verlangt werden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschi­nell ausge­wertet zur Verfü­gung gestellt werden (mittel­barer Daten­zu­griff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO). Über alle Feststel­lungen von Bedeu­tung wird die prüfende Person während der Außen­prü­fung unter­richten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beein­träch­tigt (§ 199 Absatz 2 AO).

Ergebnis der Außen­prü­fung: Wenn sich die Besteue­rungs­grund­lagen durch die Prüfung ändern, besteht das Recht auf eine Schluss­be­spre­chung. Dabei werden einzelne Prüfungs­fest­stel­lungen nochmals zusam­men­fas­send erörtert (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außen­prü­fung ergeht bei Änderung der Besteue­rungs­grund­lagen ein schrift­li­cher oder elektro­ni­scher Prüfungs­be­richt, der auf Antrag vor seiner Auswer­tung übersandt wird. Einzelne, ermit­telte und abgrenz­bare Besteue­rungs­grund­lagen können auch durch einen Teilab­schluss­be­scheid geson­dert festge­stellt werden, solange noch kein abschlie­ßender Prüfungs­be­richt nach § 202 Absatz 1 AO ergangen ist. Vor Erlass eines Teilab­schluss­be­scheids ergeht nach § 202 Absatz 3 AO ein schrift­li­cher oder elektro­ni­scher Teilprü­fungs­be­richt. Zu dem jewei­ligen Bericht kann Stellung genommen werden (§ 202 AO). Rechts­be­helfe können aller­dings nicht gegen einen Prüfungs­be­richt, sondern nur gegen die aufgrund der Außen­prü­fung ergehenden Steuer-/Fest­stel­lungs­be­scheide einge­legt werden. Wird eine abgekürzte Außen­prü­fung (§ 203 AO) durch­ge­führt, findet keine Schluss­be­spre­chung statt. Die steuer­lich erheb­li­chen Prüfungs­fest­stel­lungen werden in diesem Fall spätes­tens mit den Steuer-/Fest­stel­lungs­be­scheiden schrift­lich mitge­teilt.

Ablauf der Außen­prü­fung beim Verdacht einer Steuer­straftat oder einer Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit: Ergibt sich während der Außen­prü­fung der Verdacht einer Steuer­straftat oder einer Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit, dürfen hinsicht­lich des Sachver­halts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermitt­lungen erst fortge­setzt werden, wenn die Einlei­tung eines Steuer­straf- oder Bußgeld­ver­fah­rens mitge­teilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungs­fest­stel­lungen auch für Zwecke eines Steuer­straf- oder Bußgeld­ver­fah­rens verwendet werden können, darf die Mitwir­kung bei der Aufklä­rung der Sachver­halte nicht erzwungen werden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 2 - S 0403/00009/001/031 | 22-02-2026