Der BFH hatte über die Auftei­lung eines Gesamt­kauf­preises für ein denkmal­ge­schütztes Gebäude in Boden- und Gebäu­de­werte zum Zweck der Abschrei­bung zu entscheiden. Es war zweifel­haft, ob das allge­meine oder das verein­fachte Ertrags­wert­ver­fahren für die Wertermitt­lung angewendet werden sollte. Der Bundes­fi­nanzhof folgte dem Finanz­ge­richt und dem Gutachten eines Sachver­stän­digen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaf­fungs­kosten aufzu­teilen. Die Auftei­lung der Anschaf­fungs­kosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.

Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unend­liche Nutzungs­dauer“ habe und der Boden­wert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurück­ge­wiesen. Der BFH bestä­tigte, dass selbst denkmal­ge­schützte Gebäude einer begrenzten wirtschaft­li­chen Nutzungs­dauer unter­liegen und der Boden­wert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschrei­bung die tatsäch­liche Nutzungs­dauer des Gebäudes, wie von einem Sachver­stän­digen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemes­sungs­grund­lage darstellt. Infol­ge­dessen wurde der anfäng­lich angewandte Abschrei­bungs­satz korri­giert und auf 3,3 % statt 2,5 % festge­setzt.

Fazit: Zusam­men­fas­send bestä­tigte der BFH im Wesent­li­chen die Auffas­sung des Finanz­ge­richts und gab den Steuer­pflich­tigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschrei­bungs­satz von 3,3% anwen­dete.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 26/24 | 06-10-2025