Gewährt der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern freie oder verbil­ligte Verpfle­gung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung als Arbeits­lohn ansetzen. Die bundes­ein­heit­li­chen Werte für freie Kost, deren jewei­ligen Sachbe­zugs­wert jährlich vom Bundes­ar­beits­mi­nis­te­rium in der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung festge­legt werden, betragen für 2026 für 

ein Frühstück 2,37 €
ein Mittag­essen 4,57 €
ein Abend­essen 4,57 €
die volle Verpfle­gung 11,50 €

Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeit­nehmer im Rahmen seines Arbeits­ver­hält­nisses zufließen, zum Arbeits­lohn und unter­liegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewäh­rung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbe­züge gewährt werden. Muss der Arbeit­nehmer für die vom Arbeit­geber gewährte Verpfle­gung keine Zuzah­lung leisten, ist der Sachbe­zugs­wert in voller Höhe lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Leistet der Arbeit­nehmer eine Zuzah­lung, ist nur die Diffe­renz zwischen Sachbe­zugs­wert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeit­nehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jewei­ligen Sachbe­zugs­wert angerechnet.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abend­essen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzah­lung entspricht genau dem amtli­chen Sachbe­zugs­wert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Entgelt entsteht.

Minijobber und gering­fügig Beschäf­tigte
Überlässt der Unter­nehmer seinen Mitar­bei­tern freie oder verbil­ligte Mahlzeiten, muss er beson­ders bei seinen Minijob­bern vorsichtig sein, damit die Entgelt­grenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn gehören.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt beschäf­tigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monat­lich 550 €. Wenn sie regel­mäßig kosten­lose Abend­essen erhält, beträgt ihr Entgelt insge­samt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbe­zugs­wert für die Abend­essen). Die 603 €-Grenze wird daher monat­lich um 84 € überschritten.

Die Anwen­dung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbil­ligter Kost müssen immer mindes­tens die Sachbe­zugs­werte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeits­ver­trag aufgrund einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder eines Tarif­ver­trags einen anderen Wert festlegt.

Hinweis: Grund­sätz­lich haben auch gering­fügig Beschäf­tigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbe­schäf­tigte Arbeit­nehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkür­lich von vergüns­tigten Mahlzeiten ausge­schlossen werden dürfen, nur um die Entgelt­grenze nicht zu überschreiten. Bei einer abwei­chenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot nach § 4 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergüns­tigten Mahlzeiten unwirksam ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/19/10010:006 | 28-12-2025