Anschaf­fungs­kosten sind nachträg­lich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaf­fung eintritt, sondern in den Folge­jahren. Nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraus­set­zungen des Anschaf­fungs­kos­ten­be­griffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwen­dungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaf­fung angefallen wären. Dementspre­chend kommen als nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten z. B.

  • in Folge­pe­ri­oden anfal­lende Neben­kosten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nachträg­lich erhobene Zölle oder Verbrauchs­steuern,
  • Grund­buch­ge­bühren, die nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt anfallen oder
  • Vermes­sungs­kosten für Grund­stücke.

Weiterhin führen Aufwen­dungen zur erstma­ligen Herstel­lung der Betriebs­be­reit­schaft, die in Folge­jahren anfallen, zu nachträg­li­chen Anschaf­fungs­kosten wie z. B. erstma­lige Erschlie­ßungs- und Straßen­an­lie­ger­bei­träge. Die Anschaf­fungs­kosten sind ebenfalls herauf­zu­setzen, wenn der Kaufpreis rückwir­kend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.

Nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten entstehen nur, wenn der Anschaf­fungs­vor­gang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaf­fungs­kosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entste­hens der nachträg­li­chen Anschaf­fungs­kosten.

Hinweis: Die Abschrei­bung eines Wirtschafts­guts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaf­fungs­zeit­punkt) oder herge­stellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsäch­li­chen Ingebrauch­nahme kommt es nicht an. Daher können nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten eine Neube­rech­nung der Abschrei­bung eines Wirtschafts­guts ab der Periode der Erhöhung der Anschaf­fungs­kosten notwendig machen.

Praxis-Beispiel:
Ein Busun­ter­nehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember gelie­fert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busun­ter­neh­mers an ein drittes Unter­nehmen, damit dieses noch zusätz­liche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busun­ter­nehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folge­jahres. Die Verfü­gungs­macht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaf­fungs­zeit­punkt ist. Der Busun­ter­nehmer macht somit bereits die Abschrei­bung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungs­dauer von 9 Jahren beträgt die Abschrei­bung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbau­ar­beiten sind als nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten im Folge­jahr zu erfassen.

Anschaf­fung Bus am 19.12. 135.000 €
Abschrei­bung linear 1.250 €
Buchwert 31.12. 133.750 €
Nachträg­liche Anschaf­fungs­kosten 15.250 €
Grund­lage für die Abschrei­bung im Folge­jahr 149.000 €

Als Nutzungs­dauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folge­jahr die jährliche Abschrei­bung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 255 Abs. 1 HGB | 19-03-2026