Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass eine Forde­rung des Vermie­ters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbau­ver­pflich­tung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einer GmbH Grund­stücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befind­liche Infra­struktur befand. Aus dem Rahmen­miet­ver­trag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflich­tung der GmbH, diese Infra­struktur bei Vertrags­ende rückzu­bauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbau­kosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigen­tü­merin der Infra­struktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertrags­ende diese auf eigene Kosten rückzu­bauen. Für die Rückbau­ver­pflich­tungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstel­lungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der GmbH passi­vierten Beträge Forde­rungen gewin­n­er­hö­hend zu aktivieren.

Das Finanz­ge­richt hatte der Klage statt­ge­geben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streit­jahren zu aktivieren, weil die Entste­hung der Ansprüche an den Bilanz­stich­tagen keines­wegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinrei­chend konkre­ti­sierten und damit reali­sierten Forde­rung. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestä­tigte das Urteil des Finanz­ge­richts. Da die vertrag­li­chen Rückbau­re­ge­lungen ledig­lich bei Vorhan­den­sein von Infra­struktur im Zeitpunkt der Vertrags­be­en­di­gung überhaupt anwendbar sind, war die Entste­hung der Forde­rungen zum Bilanz­stichtag keines­wegs sicher. Eine Aktivie­rung scheidet deshalb aus.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 33/22 | 26-01-2026