Eine Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung ist vorzu­nehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumin­dest in seiner Nutzung beein­träch­tigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmit­telbar (körper­lich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außer­ge­wöhn­liche techni­sche Abnut­zung liegt somit z. B. bei einem Brand­schaden vor.

Praxis-Beispiel:
Durch einen Brand wird eine betrieb­liche Lager­halle vernichtet. Die Lager­halle gehört zum Anlage­ver­mögen des Unter­neh­mers und ist in seinem Anlage­ver­zeichnis mit einem Buchwert von 100.000 € ausge­wiesen. Die Versi­che­rung zahlt eine Entschä­di­gung von 150.000 €. Es werden somit stille Reserven von 50.000 € aufge­deckt, die steuerneu­tral in eine Rücklage einge­stellt werden können.

Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatz­wirt­schaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaft­lich dieselbe oder eine entspre­chende Aufgabe erfüllen, wie das ausge­schie­dene Wirtschaftsgut.

Praxis-Beispiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vorher­seh­bares, außer­ge­wöhn­li­ches Ereignis wirtschaft­li­cher oder techni­scher Art dann vor, wenn eine erheb­liche Nutzungs­ein­schrän­kung aufgrund von

  • Mängeln am Material,
  • Schäden durch Natur­er­eig­nisse (Blitz­schlag, Hochwasser o. ä.),
  • Schäden durch Unfall besteht.

Wichtig! Ausschließ­lich die lineare Abschrei­bung berech­tigt - parallel zur laufenden Abschrei­bung - zum Ansatz der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung. Erfolgt regel­mäßig der Ansatz der degres­siven Abschrei­bung, ist zunächst zur linearen Abschrei­bung überzu­gehen, um die außer­ge­wöhn­liche Abschrei­bung in Anspruch nehmen zu können.

Abgren­zung der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung zur Teilwert­ab­schrei­bung
Die Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­liche Abschrei­bung ist abzugrenzen von der Teilwert­ab­schrei­bung. Eine Teilwert­ab­schrei­bung ist - entgegen der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung - bereits bei einer dauer­haften Wertän­de­rung durch­führbar. Anders als die Teilwert­ab­schrei­bung kann die Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschafts­güter werden planmäßig, z.B. linear, über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung, die aller­dings nur dann anzuwenden ist, wenn die bishe­rige Vertei­lung der Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnut­zung muss außer­ge­wöhn­lich sein, das heißt, sie muss über den gewöhn­li­chen Wertver­zehr hinaus­gehen.

Zeitpunkt der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung: Jahr des Schadens­ein­tritts oder der Entde­ckung: Die Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung ist grund­sätz­lich im Jahr des Schadens­ein­tritts, spätes­tens jedoch im Jahr der Entde­ckung des Schadens, vorzu­nehmen. Dies gilt unabhängig von eventu­ellen Ersatz­an­sprü­chen gegen­über einer Versi­che­rung. Eine Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung setzt voraus, dass die wirtschaft­liche Nutzbar­keit eines Wirtschafts­guts durch außer­ge­wöhn­liche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanz­ein­buße (= techni­sche Abnut­zung) erleidet. Voraus­set­zung der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung ist also eine Beein­träch­ti­gung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 253 HGB | 01-04-2026