Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten beim Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (ein Geldinstitut) veranstaltete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung des Geldinstituts. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat und Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie aus bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen sind und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen bestätigt.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt laut BFH nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer
- als Gastgeber auftritt,
- die Gästeliste bestimmt,
- eingeladen ist und
- wo gefeiert wird und
- welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 (VI R 48/99) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie hier die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Fazit: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
