Trägt der Arbeit­geber die Kosten für einen Empfang anläss­lich der Verab­schie­dung seines Arbeit­neh­mers in den Ruhestand, führen diese Kosten beim Ausschei­denden nicht zu Arbeits­lohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeit­ge­bers handelt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (ein Geldin­stitut) veran­stal­tete einen Empfang in ihren Geschäfts­räumen, um den schei­denden Vorstands­vor­sit­zenden zu verab­schieden und gleich­zeitig seinen Nachfolger vorzu­stellen. Organi­sa­tion und Umset­zung oblagen der Perso­nal­ab­tei­lung des Geldin­sti­tuts. Die Gäste­liste wurde unabhängig von der konkreten Veran­stal­tung nach geschäfts­be­zo­genen Gesichts­punkten festge­legt. Unter den circa 300 Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstands­mit­glieder der Klägerin, ausge­wählte Mitar­beiter, der Verwal­tungsrat und Angehö­rige des öffent­li­chen Lebens aus Politik, Verwal­tung sowie aus bedeu­tenden Unter­nehmen und Insti­tu­tionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kultu­rellen Einrich­tungen sowie Presse­ver­treter anwesend. Außerdem waren acht Famili­en­an­ge­hö­rige des schei­denden Vorstands­vor­sit­zenden einge­laden. Die Kosten für den Empfang trug das Geldin­stitut.

Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass die Kosten dem ausge­schie­denen Vorstands­vor­sit­zenden als Arbeits­lohn zuzurechnen sind und nahm die Klägerin für die hierauf entfal­lende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleis­tungen des Arbeit­ge­bers aus Anlass der Verab­schie­dung eines Arbeit­neh­mers steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn darstellen, wenn die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers 110 € pro Gast überschreiten.

Das Finanz­ge­richt gab der Klage teilweise statt und bejahte steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausschei­denden Vorstands­vor­sit­zenden und seine Famili­en­an­ge­hö­rigen entfallen sind. Der BFH hat die Revision des Finanz­amts zurück­ge­wiesen und die Entschei­dung des Finanz­ge­richts im Wesent­li­chen bestä­tigt.

Finan­ziert der Arbeit­geber eine Feier­lich­keit, liegt laut BFH nur dann Arbeits­lohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeit­neh­mers handelt, nicht aber wenn die Gäste anläss­lich eines Festes des Arbeit­ge­bers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeit­ge­bers oder des Arbeit­neh­mers handelt, ist unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feier­lich­keit auch von Bedeu­tung, wer

  • als Gastgeber auftritt,
  • die Gäste­liste bestimmt,
  • einge­laden ist und
  • wo gefeiert wird und
  • welchen Charakter das Fest hat (betrieb­lich oder privat).

Diese Grund­sätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 (VI R 48/99) zur Geburts­tags­feier eines Vorstands­mit­glieds einer Genos­sen­schafts­bank aufge­stellt und sie nun auf den Fall der Verab­schie­dung des Vorstands­vor­sit­zenden in den Ruhestand übertragen. Die Verab­schie­dung hat überwie­gend beruf­li­chen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeit­neh­mers bei seinem Arbeit­geber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufs­tä­tig­keit. Mit der Verab­schie­dung des schei­denden Vorstands­vor­sit­zenden ging zudem die Amtsein­füh­rung seines Nachfol­gers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastge­berin des Empfangs auf und bestimmte die Gäste­liste. Der Empfang fand schließ­lich in den Räumlich­keiten der Klägerin statt.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass entgegen der Auffas­sung des Finanz­ge­richts auch die auf den Vorstands­vor­sit­zenden selbst und seine Famili­en­an­ge­hö­rigen entfal­lenden Kosten kein Arbeits­lohn sind, wenn wie hier die Teilnahme der Famili­en­an­ge­hö­rigen gesell­schafts­üb­lich ist.

Fazit: Unter­nehmen können die Kosten für die Verab­schie­dung ihrer schei­denden Mitar­beiter ohne lohnsteu­er­liche Nachteile übernehmen, solange die Veran­stal­tung als betrieb­liche Feier­lich­keit ausge­staltet ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 18/24 | 18-11-2025