Die untere Entgelt­grenze für Beschäf­ti­gungen im Übergangs­be­reich steigt zum 1.1.2025 von monat­lich 538,01 € auf 556,01 €. Ebenfalls zum 1.1.2025 ändert sich der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags orien­tiert. Der Faktor F ändert sich, weil sich der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz geändert hat. Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeits­ent­gelt entstanden ist.

Für 2025 gilt somit: 
Midijobber sind Arbeit­nehmer mit einem regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt von 556,01 € bis 2.000 €. Die Einstu­fung als Midijobber ist abhängig vom durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt. Diese Verdienst­spanne fällt in den sogenannten Übergangs­be­reich, in dem die Beitrags­be­las­tungen für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer über aufwen­dige Formeln ermit­telt werden. Diese Arbeit erledigen heute komfor­table Midijob-Rechner.

Wesent­li­cher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags orien­tiert. Der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag 2025 beträgt 41,90% (2024: 40,90%). Die Beiträge für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber sind mithilfe von Formeln zu ermit­teln. Der Faktor F 2025 beträgt (28 : 41,90 =) 0,6683.

Beitrags­be­rech­nung und Beitrags­last­ver­tei­lung
Die Berech­nung der Beiträge und die Vertei­lung der Beitrags­last für Arbeit­geber und Arbeit­neh­mende erfolgt geson­dert für jeden Versi­che­rungs­zweig wie folgt in drei Schritten:

Schritt 1: Berech­nung des Gesamt­bei­trags ausge­hend von der reduzierten beitrags­pflich­tigen Einnahme, die über die Formel 1,127718283 x AE - 255,4365651 ermit­telt wird.

Schritt 2: Berech­nung des Beitrags­an­teils des Arbeit­neh­mers ausge­hend von der reduzierten beitrags­pflich­tigen Einnahme, die über die Formel 1,385041551 x AE - 770,0831025 ermit­telt wird.

Schritt 3: Berech­nung des Arbeit­ge­ber­bei­trags­an­teils durch Abzug des Arbeit­neh­mer­bei­trags­an­teils vom Gesamt­bei­trag.

Der Beitrags­zu­schlag in der Pflege­ver­si­che­rung bei Kinder­lo­sig­keit (0,6 Prozent) berechnet sich von der reduzierten beitrags­pflich­tigen Einnahme nach Schritt 1 und wird anschlie­ßend geson­dert dem vom Arbeit­nehmer zu zahlenden Gesamt-Beitrags­an­teil hinzu­ge­rechnet. Dieser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schritte 1 bis 3.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 19-12-2024