PERSÖNLICH
Persönliche Beratung ist unsere Stärke. Bei uns haben Sie einen direkten Ansprechpartner, der Sie vollumfänglich betreut und Ihre Bedürfnisse kennt.
INDIVIDUELL
Wir entwickeln individuelle Konzepte, die Ihre persönliche und wirtschaftliche Lage berücksichtigen. So entstehen Lösungen, die nicht nur auf dem Papier gut aussehen.
LEIDENSCHAFTLICH
Aus unserer Leidenschaft wird Ihr Erfolg. Mit Kompetenz und Einsatzbereitschaft erreichen wir gemeinsam Ihre Ziele und maximieren Ihren Erfolg.
INNOVATIV
Wir beraten immer zukunftsorientiert. Innovativ mit der richtigen Balance aus den Herausforderungen der Zukunft, den gesetzlichen Vorgaben und Ihren individuellen Ansprüchen.
DIE PERSPEKTIVE
VERÄNDERN
und bestehende Strukturen hinterfragen.
Steuerberatung für Unternehmen und Privatpersonen.
PERSÖNLICHE BERATUNG -
INNOVATIVE PROZESSE
Ihre Themen von allen Seiten betrachten und im Rahmen der Möglichkeiten handeln.
Wir setzen mit Ihnen klare Ziele, um beste Ergebnisse zu erreichen.
HASENBACH MOMBERGER.
zwei Partner, zwei Generationen,
ein konstruktiver Dialog.
So verbinden wir die richtigen Impulse für Ihre und unsere Zukunft.
DABEI SEIN?
Als Team gehen wir gemeinsam an den Start und haben das gleiche Ziel.
Ihre Chancen, Ihre Zukunft, Ihre Karriere bei uns.
NEUES AUS DEM STEUERRECHT.
Sprechen Sie uns an.
Tel. +49 40 350190
Steuertermine Dezember 2024
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Für den Monat November 2024: Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin Umsatzsteuer-Voranmeldung monatliche
Neuregelung bei Termingeschäften
Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften, wie z. B. aus dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind, wurde, stark einschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Diese Abzugsbeschränkungen in den Sätzen
Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2025
Die Befreiung von der Ertragsteuer bestimmter Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Duch das Jahressteuergesetz 2024 wurde nun § 3 Nr. 72 EStG geändert, indem die
Längerfristige Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern
Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig sind, muss zunächst festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt